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DOI: 10.1055/s-2005-916361
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Wer haftet für Verordnungen aus dem Krankenhaus?
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
20. September 2005 (online)

Frage: Neben meiner internistischen Tätigkeit betreue ich in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung Patienten, die nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr oder noch nicht in die häusliche Umgebung zurückkehren können und deren eigener Hausarzt nicht in der Lage ist (z. B. wegen zu weiter Entfernung), seine Patienten in dieser Einrichtung zu behandeln. Es handelt sich überwiegend um alte und sehr alte, polymorbide, immobile Patienten mit Zustand nach Apoplex oder Frakturen. Im Gegensatz zu meinen mir oft seit Jahren bekannten Patienten sind sie mir primär völlig fremd. Die Krankenhausentlassungsberichte sind oft vorläufig, kurz und/oder unvollständig. Meistens findet eine Visite erst einen oder zwei Tage nach der Aufnahme in die Kurzzeitpflege statt. Da eine Ausrüstung mit Arzneimitteln seitens des Krankenhauses selten erfolgt und die Patienten oft überraschend entlassen werden, müssen viele Medikamente ohne weitere Prüfung auf Plausibilität, Nutzen oder Schaden sowie Verträglichkeit oft innerhalb weniger Stunden verordnet werden. - Wer haftet für diese Verordnungen, wenn Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen auftreten?
Martin Riemer
Rechtsanwalt
Sophienstraße18
50321 Brühl/Rheinland
Telefon: 02232/418746
Fax: 02232/418758
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