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DOI: 10.1055/s-0029-1236761
© 1982 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Heilpraktikerwerbung
Publication History
Publication Date:
29 July 2009 (online)

Zusammenfassung
Bisherige Rechtsprechung. Im Gegensatz zu den Ärzten besteht für Heilpraktiker kein allgemeines berufsrechtliches Werbeverbot, das mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen wie der Ahndung durch ein Berufsgericht durchsetzbar ist. Trotzdem hat die Rechtsprechung der Instanzgerichte die Grundsätze des Werbeverbots im ärztlichen Bereich weitgehend auf Heilpraktiker übertragen. Nach ihr gilt das in der ärztlichen Berufsordnung verankerte Werbeverbot mittelbar über § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich auch für Heilpraktiker, jedenfalls insoweit, als nicht spezifische Unterschiede der in Frage stehenden Interessen Abweichungen erfordern. Denn andernfalls – so wurde argumentiert – könnten sich die Heilpraktiker, die bei der Ausübung ihres Berufs in Wettbewerb zu den an feste Standesregeln gebundenen Ärzten treten, diesen gegenüber einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen (1).