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Dtsch Med Wochenschr 1982; 107(10): 394-395
DOI: 10.1055/s-0029-1236722
DOI: 10.1055/s-0029-1236722
Arztrecht
© 1982 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Unfallversicherungsschutz für die in der Arztpraxis mitarbeitende Ehefrau
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
29. Juli 2009 (online)

Zusammenfassung
Die in der Praxis ihres Ehemannes mitarbeitende Arztehefrau ist, wenn ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis besteht, nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, andernfalls nach § 539 Abs. 2 RVO, gegen Arbeitsunfälle versichert. Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein Unfall ein von außen auf den Menschen einwirkendes körperlich schädigendes, plötzliches Ereignis. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn dieser so definierte Unfall in innerem, ursächlichem Zusammenhang mit einer nach § 539 RVO versicherten Tätigkeit steht (1).