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DOI: 10.1055/s-0029-1236148
© 1988 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Honorierung von Befundberichten durch das Versorgungsamt
Publication History
Publication Date:
13 August 2009 (online)

Zusammenfassung
Zur Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz können die Versorgungsämter nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. 5. 1976 (BGB1. I. S. 1171 – VfG-KOV -) vom behandelnden Arzt Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen. Dabei ergeben sich immer wieder Probleme hinsichtlich der Angemessenheit der von den Versorgungsämtern hierfür gewährten Pauschalen. Die Diskussion darüber dauert unverändert an.