Dtsch Med Wochenschr 1989; 114(16): 644-645
DOI: 10.1055/s-0029-1235670
Kommentare

© 1989 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Abrechnung des Honorars ermächtigter Krankenhausärzte

C. Jansen
  • Düsseldorf
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
31. Juli 2009 (online)

Preview

Zusammenfassung

«Trotz zahlreicher Veranstaltungen und Diskussionen, vieler Fachzeitschriften und Gutachten sowie einer vielfältigen Rechtsprechung in verschiedenen Gerichtszweigen steht die rechtsdogmatische Bewältigung vieler Rechtsbeziehungen im und um das Krankenhaus erst am Anfang» (1). Das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20. 12. 1988 (GVB1. 2599) sorgt sicherlich für neuerliche zahlreiche Rechtsbeziehungen im und um das Krankenhaus, deren rechtsdogmatische Bewältigung erst am Anfang steht. Ein solches rechtsdogmatisches Problem von erheblicher praktischer Bedeutung stellt die Bestimmung des § 120 Abs. 1 Satz 3 GRG dar. Danach soll die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der "anteiligen Verwaltungskosten sowie der allgemeinen Praxiskosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet werden. Für die rechtliche Praxis stellen sich zwei wesentliche Fragen: Handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein zwingendes oder um ein dispositives Recht, von dem durch die Vertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden können? Welche Auswirkungen hat diese Bestimmung auf bestehende Chefarztverträge?