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DOI: 10.1055/s-0029-1235482
© 1991 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Zumutbarkeit der Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst – Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. 10. 1990
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
20. August 2009 (online)

Zusammenfassung
Eine Zahnärztekammer (Beklagte) führte zum 1. Januar 1990 den zahnärztlichen Notfalldienst ein. Die Notfalldienstregelung sieht vor, daß jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin innerhalb von 56 Wochen eine Woche lang den Notfalldienst zu verrichten hat. Die Klägerin wurde entsprechend einer Notfalldienstliste in der Zeit vom 26. März bis 1. April 1990 zum Notfalldienst herangezogen. Hiergegen erhob sie Widerspruch, im wesentlichen mit der Begründung, sie werde durch den einwöchigen Notfalldienst unzumutbar belastet. Es werde von ihr auch etwas Unmögliches verlangt, weil sie ohne Zahnarzthelferinnen ihren Dienst nicht verrichten könne, diese aber zum Notfalldienst nicht verpflichtet werden könnten und im übrigen zu einem solchen Dienst nicht bereit seien. Es sei ihr schließlich auch aus Sicherheitsgründen nicht zuzumuten, nachts den Notfalldienst zu verrichten. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Münster durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 31. 10. 1990 (Aktenzeichen: 6 K 626/90) abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: