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DOI: 10.1055/s-0029-1235295
© 1992 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Berücksichtigung von Ärzten im Praktikum bei der Eingruppierung von Oberärzten nach dem BAT – Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24. 1. 1990
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
20. August 2009 (online)

Zusammenfassung
Die Vergütungsordnung des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) stellt bei der Eingruppierung von Oberärzten unter anderem darauf ab, daß dem Leitenden Arzt eine bestimmte Mindestzahl von Ärzten unterstellt ist. So werden zum Beispiel nach der Anlage la zu § 22 BAT, Teil I, in die Vergütungsgruppe Ia eingruppiert: «Ärzte in Anstalten und Heimen gem. SR Ha, die als ständige Vertreter des Leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem Leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.» Für die Eingruppierung eines Oberarztes in die Vergütungsgruppe I ist Voraussetzung, daß dem Leitenden Arzt mindestens neun Ärzte unterstellt sind. Es fragt sich, ob auch Ärzte im Praktikum (AiP) «Ärzte» im Sinne dieser tarifvertraglichen Vorschriften sind. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat dies in einem rechtskräftigen Urteil vom 24. 1. 1990 – 6 Ca 2793/89 -verneint.