Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil vom 7. 12. 1988 (1) entschieden,
daß die ambulante Versorgung von Notfallpatienten im Krankenhaus eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung der Krankenhäuser ist und die in der Notfallambulanz erbrachten Leistungen
daher rechtlich nicht als Leistungen der Chefärzte, sondern als solche des jeweiligen
Krankenhauses anzusehen sind, dem infolgedessen auch der Vergütungsanspruch gegen
die Kassenärztliche Vereinigung zusteht. Dies schließt jedoch nach Auffassung des
BSG nicht aus, daß ein vom Krankenhaus eingeräumtes Liquidationsrecht die Befugnis
des Chefarztes umfassen kann, die vom Krankenhaus geschuldeten und erbrachten ambulanten
Notfallbehandlungen selbst – statt des Krankenhauses – gegenüber der Kassenärztlichen
Vereinigung zu liquidieren, allerdings nur in Höhe von 90% des Vertragsarzthonorars,
da es sich rechtlich um eine Leistung des Krankenhauses (Institutsleistung) handelt
(§ 120 Abs. 3 SGB V). Dieser Honoraranspruch des Chefarztes besteht unabhängig davon,
ob der Chefarzt die Leistungen persönlich erbracht hat oder nicht.