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DOI: 10.1055/s-0029-1233835
© 1996 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Wirtschaftlichkeitsprüfung: Beratung geht vor Regreß – Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.4.1995
Publication History
Publication Date:
21 August 2009 (online)

Zusammenfassung
Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag der Krankenkasse, ihres Verbandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung bei der Behandlung oder Verordnung von Arzneimitteln gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. «Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen» (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Bei dieser Formulierung sind Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Vorschrift als generelles Prinzip dahingehend auszulegen ist, daß Zulässigkeitsvoraussetzung für jede Honorarkürzung eine vorangegangene gezielte Beratung ist, vorprogrammiert. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat sich mit dieser Problematik in einem bemerkenswerten Urteil vom 20. 4. 1995 – L 5 Ka 43/93 befaßt.