Dtsch Med Wochenschr 1992; 117(4): 154-155
DOI: 10.1055/s-0029-1235292
Arztrecht

© 1992 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Aufbewahrung von Arztunterlagen über Einstellungsuntersuchungen

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat in einem Schreiben an die Ärztekammer Hamburg vom 31. 5. 1991 die Auffassung vertreten, daß die bei Einstellungsuntersuchungen durch niedergelassene Ärzte erstellte Dokumentation Teil des Bewerbungsverfahrens sei und damit auch zu den Bewerbungsunterlagen gehöre, die nach einer erfolglosen Bewerbung zurückgegeben bzw. gelöscht werden müßten. Die allgemeine datenschutzrechtliche Löschungspflicht ergibt sich aus § 35 des Bun-desdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 20. 12. 1990 (BDSG) (1), wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Für den öffentlichen Bereich finden sich entsprechende Vorschriften in den einzelnen Lan-desdatenschutzgesetzen (2). Diesen datenschutzrechtlichen Regelungen steht § 11 der Musterberufsordnung (3), wonach ärztliche Aufzeichnungen grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren sind, nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten nicht entgegen, weil diese berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht sich nur auf die Dokumentation von «Behandlungen» beziehe. Nach Abschluß der Eignungsprüfung, Mitteilung des Ergebnisses und ggf. Ablauf einer angemessenen Frist für eine eventuelle Klage gegen eine Nichtein-stellung ist die weitere Aufbewahrung der Arztunterlagen nach Meinung des Datenschutzbeauftragten nicht mehr erforderlich mit der Folge, daß der Arzt zu ihrer Löschung verpflichtet ist.

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