Zusammenfassung
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat in einem Schreiben an die Ärztekammer Hamburg
vom 31. 5. 1991 die Auffassung vertreten, daß die bei Einstellungsuntersuchungen durch
niedergelassene Ärzte erstellte Dokumentation Teil des Bewerbungsverfahrens sei und
damit auch zu den Bewerbungsunterlagen gehöre, die nach einer erfolglosen Bewerbung
zurückgegeben bzw. gelöscht werden müßten. Die allgemeine datenschutzrechtliche Löschungspflicht
ergibt sich aus § 35 des Bun-desdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 20. 12. 1990
(BDSG) (1), wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für eigene Zwecke
verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung
nicht mehr erforderlich ist. Für den öffentlichen Bereich finden sich entsprechende
Vorschriften in den einzelnen Lan-desdatenschutzgesetzen (2). Diesen datenschutzrechtlichen
Regelungen steht § 11 der Musterberufsordnung (3), wonach ärztliche Aufzeichnungen
grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren sind, nach Auffassung
des Datenschutzbeauftragten nicht entgegen, weil diese berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht
sich nur auf die Dokumentation von «Behandlungen» beziehe. Nach Abschluß der Eignungsprüfung,
Mitteilung des Ergebnisses und ggf. Ablauf einer angemessenen Frist für eine eventuelle
Klage gegen eine Nichtein-stellung ist die weitere Aufbewahrung der Arztunterlagen
nach Meinung des Datenschutzbeauftragten nicht mehr erforderlich mit der Folge, daß
der Arzt zu ihrer Löschung verpflichtet ist.