Zusammenfassung
Wenn auch das Mannschaftsversorgungsgesetz zugunsten tnberkulöser Heeresentlassener
in weitgehender Weise Anwendung findet, ist eine grundsätzliche Berücksichtigung der
Ergebnisse der neuzeitlichen Tuberkuloseforschung bei einer Neubearbeitung des Gesetzes
dringend erwünscht. Schwerkranke Tuberkulöse sind in Hinblick auf den Schutz der Kinder
vor Ansteckung solange als möglich oder dauernd in Heimstätten zurückzuhalten. Den
Angehörigen soll eine „Heimstättenzulage” gewährt werden.