Dtsch Med Wochenschr 2005; 130(42): 2407-2408
DOI: 10.1055/s-2005-918585
Arztrecht in der Praxis

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Organisationspflichten eines ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2005H.-J Rieger
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19 October 2005 (online)

Problem

Je größer die Zahl der am Behandlungsgeschehen beteiligten Ärzte und Hilfskräfte, je komplexer sich das arbeitsteilige Zusammenwirken gestaltet, desto mehr Umsicht und Planung erfordern die Koordination und die Kontrolle der klinischen Abläufe. Gefahren erwachsen insbesondere aus mangelnder Qualifikation des ärztlichen und nichtärztlichen Personals sowie aus unzulänglicher Kommunikation und Koordination. Die Verletzung organisatorischer Sorgfaltspflichten stellt einen Behandlungsfehler dar, für den der Leitende Arzt - neben dem Krankenhausträger - zivilrechtlich und strafrechtlich einzustehen hat (näher dazu mit Beispielen aus der Rechtsprechung vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 102 Rn. 1ff).

Für Verschulden ärztlicher Hochschullehrer im Beamtenverhältnis haftet im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten nur der Dienstherr. Dieser kann jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Arzt in Regress nehmen (Art. 34 Grundgesetz, § 45 Abs. 1 Landeshochschulgesetz BadWürtt, § 26 Abs. 1 Landesbeamtengesetz BadWürtt). Ein solcher Sachverhalt liegt einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2005 - 6 A 2171/02 - zugrunde.

Rechtsanwalt Dr. H.-J. Rieger

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe

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