Dtsch Med Wochenschr 2005; 130(24): 1516-1517
DOI: 10.1055/s-2005-870850
Arztrecht in der Praxis

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Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter am Liquidationserlös des Chefarztes

Urteil des Ärztlichen Berufsgerichts Niedersachsen vom 17.11.2004 - BG 17/02H.-J Rieger
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Publication Date:
08 June 2005 (online)

Problem

In § 29 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) findet sich folgende Bestimmung, die bis auf die Länder Niedersachsen und Baden-Württemberg (dazu unten) wortgleich in die Berufsordnungen der Landesärztekammern übernommen worden ist: „Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Erbringen angestellte Ärztinnen und Ärzte für liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte abrechnungsfähige Leistungen, so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.”

Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass diese Vorschrift von den Chefärzten vielfach ignoriert wird oder die ärztlichen Mitarbeiter zumindest keine im Verhältnis zu ihrem Einsatz angemessene Vergütung erhalten. Trotzdem sind bisher kaum Fälle bekannt geworden, in denen sich die betroffenen Ärzte bei der Ärztekammer beschwert haben. Die Gründe hierfür sind einleuchtend: Die sich in der Regel in der Facharztweiterbildung befindlichen Ärzte wollen es mit ihrem „Chef” nicht verderben. Es ist deshalb fast als sensationell zu bezeichnen, dass ein ärztliches Berufsgericht Gelegenheit erhält, sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen.

Rechtsanwalt Dr. jur. H.-J. Rieger

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe

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