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Aktuelle Urol 2016; 233(01): 16
DOI: 10.1055/s-0041-110225
DOI: 10.1055/s-0041-110225
Recht in der Praxis
Krankenhaus- / Arzthaftung – Hygienemangel bedeutet nicht zwingend grober Behandlungsfehler
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
21. Januar 2016 (online)

Fasst ein Krankenpfleger mit den schon behandschuhten Händen die Türklinke des Krankenzimmers an und öffnet danach – ohne die Handschuhe zu wechseln – eine Abszedierung an der Hand einer Patientin, liegt zwar ein Hygienemangel vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jedoch am 17.8.2015 klargestellt, dass der Hygienemangel nur als ein einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist, mithin eine Beweislastumkehr nicht greift (AZ I-3 U 28/15, 3 U 28/15; nicht rechtskräftig, anhängig beim Bundesgerichtshof unter AZ VI ZR 529/15).