Zeitschrift für Palliativmedizin 2014; 15(2): 44
DOI: 10.1055/s-0033-1362310
Forum
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Aus der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin – Mitteilungen

Further Information

Publication History

Publication Date:
14 March 2014 (online)

DGP veröffentlicht Reflexionen zum ärztlich assistierten Suizid

Der Vorstand der DGP hat am 20. Januar die Broschüre „Ärztlich assistierter Suizid – Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin“ herausgegeben. Die Erstveröffentlichung erfolgte in der Ausgabe 3 / 2014 des Deutschen Ärzteblattes (Zitierweise: F. Nauck, Ch. Ostgathe, L. Radbruch: Ärztlich assistierter Suizid. Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Dtsch Arztebl 2014; 111(3): A 67–71). Wir freuen uns, allen Lesern der Zeitschrift für Palliativmedizin als Beilage zu dieser Ausgabe ein Exemplar unserer neuen Broschüre zur Verfügung stellen zu können. Besonders herzlich möchten wir uns bei Oliver Tolmein, Alfred Simon und Kurt Schmidt für ihre engagierte Mitarbeit an den Reflexionen bedanken, welche schon in den ersten Wochen nach Publikation eine breite Resonanz in Fach- und Publikumsmedien gefunden hat.

Im Resümee der Reflexionen heißt es: „Selbst bei exzellenter Palliativmedizin wird es Menschen geben, die aus der Situation ihrer schweren Erkrankung heraus Suizid begehen möchten, diesen unter Umständen aber nicht selbst durchführen können oder wollen. Die Palliativmedizin bietet aus ihrem lebensbejahenden Ansatz heraus Hilfe beim Sterben an, jedoch nicht Hilfe zum Sterben. Daher gehört es aus Sicht des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) nicht zum Grundverständnis der Palliativmedizin, Beihilfe zum Suizid zu leisten oder über die gezielte Durchführung eines Suizids zu beraten.

Für Ärztinnen und Ärzte kann es im Umgang mit schwierigen Einzelfällen zu Dilemma-Situationen kommen. Die DGP unterstützt das in der (Muster-) Berufsordnung zum Ausdruck gebrachte Verbot einer ärztlichen Mitwirkung am Suizid, sofern darunter das Verbot der Verordnung eines Medikamentes zum Ziel der Durchführung eines Suizides sowie das Verbot der konkreten Anleitung zur Suizidplanung verstanden wird.

Die Landesärztekammern sollten ihre Berufsordnungen zu § 16 in dem o. g. Sinne vereinheitlichen. Da das Verbot nicht zwingend an eine Sanktion gebunden ist, hat die Landesärztekammer grundsätzlich die Möglichkeit, im begründeten Einzelfall von einer berufsrechtlichen Sanktion der ärztlichen Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid abzusehen.

Es zählt unbedingt zu den ärztlichen Aufgaben, sich respektvoll mit Todeswünschen von Patienten – wie auch Suizidwünschen im engeren Sinne – auseinanderzusetzen. Hierzu gehört in erster Linie, mit den betroffenen Patienten, deren Angehörigen und dem eingebundenen Team die palliativmedizinischen Optionen zur Linderung von Leid zu erörtern und zu versuchen, einen gemeinsamen Weg zu finden.“