Zusammenfassung
Der Deutsche Bundestag hat am 12. Januar 1981 den Regierungsentwurf eines Sozialgesetzbuches
– X. Buch, 3. Kapitel (1) –, der die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen
zu Dritten regelt, beraten und nach kurzer Aussprache an die beteiligten Bundestagsausschüsse
– federführend an den Ausschuß für Arbeit und Soziales – überwiesen. Von besonderer
Bedeutung ist § 106 des Entwurfes, da diese Bestimmung, falls sie Gesetz werden sollte,
auf Verlangen der Sozialversicherungsträger dem Arzt eine Auskunftspflicht über die
Patientendaten auferlegt. Zwar sollte die Weitergabe davon abhängig sein, daß die
Auskunft für die Durchführung der Aufgaben des Leistungsträgers nach diesem Gesetzbuch
erforderlich und gesetzlich zugelassen ist oder daß der Betroffene im Einzelfall schriftlich
eingewilligt hat. Der Arzt hätte bei einer solchen Regelung aber keine Möglichkeit
mehr, zu prüfen und zu entscheiden, welche Daten er an den Versicherungsträger geben
muß, damit dieser seine Leistungspflicht prüfen kann, und welche Daten zurückgehalten
werden können, da sie von dem Sozialversicherungsträger nicht benötigt werden. Er
müßte unter Umständen auf Verlangen alle Auskünfte erteilen.