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DOI: 10.1055/s-0029-1235986
© 1987 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Rechtswidrigkeit von Entscheidungen im Auswahlgespräch für das Medizinstudium – Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 26.6. 1987
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
20. August 2009 (online)

Zusammenfassung
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 der Vergabeverordnung ZVS (WO) werden 15% der verfügbaren Studienplätze im Studiengang Medizin nach dem Ergebnis eines mit den Bewerbern durchzuführenden Auswahlgespräches vergeben. Über die Bewertungskriterien für das Auswahlgespräch enthält die WO keine näheren Vorschriften. § 28 WO bestimmt lediglich: «Die Bewerber werden anhand eines vom Rektor oder Präsidenten mit den Mitgliedern der Auswahlkommission abgestimmten Bewertungsmaßstabs nach dem Maß der im Auswahlgespräch festgestellten Motivation und Eignung für das Studium des beantragten Studienganges und für den angestrebten Beruf von der Hochschule ausgewählt. Die Entscheidung über die Auswahl trägt der Rektor oder Präsident.» Nach § 31 Abs. 4 WO ist der wesentliche Inhalt des Auswahlgespräches in einer Niederschrift festzuhalten.