Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0029-1235826
© 1990 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Institutswerbung und ärztliches Werbeverbot
Publication History
Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung
In einem Urteil vom 26. 4. 1989 – I ZR 172/87 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) über folgenden Sachverhalt entschieden: Der beklagte niedergelassene Arzt (Beklagter zu 1) befaßt sich hauptsächlich mit kosmetischen Operationen und Psychotherapie. Er ist gleichzeitig leitender Arzt und Mitgesellschafter eines in Form einer GmbH geführten gewerblichen Instituts für kosmetische Chirurgie und Psychotherapie (Beklagte zu 2), dessen Geschäftsführerin die Ehefrau des Beklagten zu 1 ist (Beklagte zu 3). Der Arzt betreibt eine Praxis in Geschäftsräumen, deren Mieterin früher das Institut war. Solange das Institut in demselben Mietobjekt eine eigene Tätigkeit entfaltete, benutzten die Besucher der Arztpraxis und des Instituts denselben Eingang, wurden vom selben Empfangspersonal bedient und nutzten dieselben Empfangs- und Warteräume. Im Eingangsbereich standen zwei Telefonapparate mit – bis auf die letzte Ziffer – identischen Rufnummern für den Arzt und das Institut. Auf dem Eingangsschild befand sich neben der Geschäftsbezeichnung des Instituts der Name des Arztes als des leitenden Arztes des Instituts.