Dtsch Med Wochenschr 1990; 115(26): 1036-1037
DOI: 10.1055/s-0029-1235624
Arztrecht

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Postöffnung im Krankenhaus - Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27.10.1989

Hans-Jürgen Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Organisation des Postversands und der Bearbeitung der eingehenden Post im Krankenhaus und anderen ärztlich geleiteten Institutionen berührt Fragen der ärztlichen Schweigepflicht. § 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt die unbefugte Offenbarung des ärztlichen Berufsgeheimnisses unter Strafe. Eine »Offenbarung« des Berufsgeheimnisses liegt nur dann vor, wenn der Schweigepflichtige es an eine Person preisgibt, die nicht dem Kreis der zum Wissen Berufenen angehört. Mitteilungen über das Geheimnis innerhalb dieses Kreises sind keine »Offenbarung« (1).

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