Zusammenfassung
Das Landgericht (LG) Oldenburg hat sich in einem im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
ergangenen Beschlusses vom 24. 1. 1995 – 5 0 13/95 – mit der Frage befaßt, ob ein
Arzt, der eine von ihm ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerruft, sich
einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig
macht.