Klin Monbl Augenheilkd 2023; 240(12): 1421-1426
DOI: 10.1055/a-2191-7019
Statement

Stellungnahme zur augenärztlichen Untersuchung bei Verdacht auf ein Schütteltrauma-Syndrom (STS)[*]

Stellungnahme von DOG, RG und BVA in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin. Stand: Juni 2023 Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG), Retinologische Gesellschaft e. V. (RG), Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. (BVA), Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM)
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Kernaussagen

1. Umgang mit der Verdachtsdiagnose Kindesmisshandlung

Die Äußerung der Verdachtsdiagnose „Kindesmisshandlung“, speziell des nichtakzidentellen Schädel-Hirn-Traumas bei Kindern, im gängigen Sprachgebrauch auch unter dem Begriff „Schütteltrauma-Syndrom“ (STS) bekannt, hat für alle Beteiligten erhebliche Auswirkungen. Der Augenarzt sollte daher eine Befundmitteilung nur gegenüber der behandlungsführenden Abteilung, meist der Pädiatrie, abgeben. Der singuläre Befund „retinale Blutungen“ ist nicht beweisend für ein STS und kann nur interdisziplinär und gemeinsam mit den betreuenden Kinderärzten eingeordnet und medizinisch interpretiert werden. Letztlich soll die Diagnose eines STS interdisziplinär und möglichst durch eine Kinderschutzgruppe nach Zusammenführen sämtlicher klinischer, radiologischer und ophthalmologischer Befunde sowie anamnestischer und sozialer Informationen erfolgen. Erst aus der Zusammenschau dieser Befunde und nach Ausschluss der Differenzialdiagnosen leitet sich die medizinische Berechtigung ab, die Verdachtsdiagnose „Kindesmisshandlung“ gegenüber den Eltern, dem Jugendamt oder den Strafverfolgungsbehörden auszusprechen.


* Diese Leitlinie erscheint ebenfalls in der Zeitschrift Die Ophthalmologie, Springer Verlag, Heidelberg. Das Redaktionskomitee dieser Stellungnahme wird am Beitragsende gelistet.




Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
13. Dezember 2023

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