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DOI: 10.1055/s-2005-868713
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Rücknahme und Wiederausgabe angebrochener Medikamente in Arztpraxen
Recycling of drugs in medical practicePublication History
eingereicht: 21.12.2004
akzeptiert: 14.4.2005
Publication Date:
12 May 2005 (online)

Der Erstautor hatte unter Vorlage der Entscheidungen des Amtsgerichts Detmold vom 16.02.2001 [1] und Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2001 [2] nebst Anmerkungen [3] sowie des Beitrages von Rieger [4] am 22.06.2003 eine Eingabe gem. Art. 17 GG an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet.
In der Petition wurde ausgeführt, dass Ärzte in der Bundesrepublik zu unökonomischen Medikamentenverschreibungen angehalten werden, da sie ihren Patienten einerseits nur die von der pharmazeutischen Industrie vorgefertigten Packungsgrößen N1, N2, N3 verordnen (Verbot des Auseinzelns [5]), andererseits gem. § 43 Abs.1 AMG keine Medikamente zurücknehmen und an andere Patienten neu ausgeben dürften. Es wurde daher die Übernahme des von der FDA überwachten US-amerikanischen Verordnungsregimes für Medikamente angeregt, ebenso wie eine Ergänzung des § 43 AMG um folgenden Abs.6: „Die Abgabe von Medikamenten in eigener Verantwortung durch den Arzt unmittelbar gegenüber dem Patienten bleibt unberührt.” - Damit wäre die kostenschonende Neuausgabe zurückgenommener Medikamente an andere Patienten gestattet worden.
Literatur
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1 AG Detmold Az. 24 OWi 22 Js 778/00
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2 OLG Hamm Az. 5 Ss OWi 372/01
- 3 Riemer M. Keine Weitergabe zurückgenommener Medikamente in Arztpraxis. MedR. 2003; 21 351-352
- 4 Rieger M. Weitergabe angebrochener Medikamentenpackungen durch den Arzt an Patienten. Dtsch Med Wochenschr. 2003; 128 630
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5 Die Aufhebung des Verbotes der Auseinzelung war bereits schon einmal in eine Resolution der Vertreterversammlung zur Arzneimittelversorgung einbezogen worden, vgl. DÄBl. vom 16.01.1998 (Vol.96) S.A-1546. Auch das Addendum zum Gutachten des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen 2000/2001 diskutiert und befürwortet diese Option.
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6 Schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, Az.113 - 45E, vom 09.10.2003 gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.
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7 BVerfG Az. 1 BvR 1972/00 und 1 BvR 70/01
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8 Vgl. hierzu EuGH NZS 2004, 85 - 93 (Doc Morris)
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9 Stellungnahme gegenüber den Autoren vom 02.12.2004; ebenso im ZDF-Interview vom 09.03.2004.
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10 Stellungnahme gegenüber den Autoren vom 09.12.2004.
Rechtsanwalt Martin Riemer
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