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Dtsch Med Wochenschr 1986; 111(38): 1455
DOI: 10.1055/s-0029-1236192
DOI: 10.1055/s-0029-1236192
Arztrecht
© 1986 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Berufsschulpflicht für auszubildende Arzthelferinnen außerhalb der Ferien
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
31. Juli 2009 (online)

Zusammenfassung
Ärzte bemühen sich regelmäßig, wenn sie Arzthelferinnen ausbilden, ihren Urlaub in Zeiten zu legen, die mit den Berufsschulferien übereinstimmen. Wenn dies aus betrieblichen Gründen allerdings nicht gelingt, fragt es sich, ob die Auszubildende auch in sprechstundenfreien Zeiten, die außerhalb der Berufsschulferien liegen, zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist und vom ausbildenden Arzt dazu angehalten werden muß. Außerdem ist zu entscheiden, ob der Arzt aus betrieblichen Gründen die gesamte der Auszubildenden zustehende Urlaubszeit in eine Zeit legen darf, in der keine Berufsschulferien liegen.