Zusammenfassung
Die Frage, ob auch teilzeitbeschäftigtes ärztliches und nichtärztliches Personal zur
Leistung von Rufbereitschaft und zum Bereitschaftsdienst nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) verpflichtet ist, wurde bisher nicht einheitlich beantwortet. Das Bundesarbeitsgericht
(BAG) hat nunmehr durch ein Grundsatzurteil vom 12. 2. 1992 – 5 AZR 566/90 – die Streitfrage
entschieden.