Dtsch Med Wochenschr 1928; 54(41): 1727-1729
DOI: 10.1055/s-0028-1165673
Gesundheits- und Krankenfürsorge

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Ueber die gegenseitigen Beziehungen zwischen Kraftverkehr und Gehörorgan

Ein Beitrag zur Hygiene des öffentlichen Verkehrs Birkholz - Facharzt f. Hals-, Nasen-, Ohrenkranke und Bahnfacharzt in Aschersleben
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Publication Date:
18 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Der moderne schienenlose Schnellverkehr mittels Kraftfahrzeugen stellt vermöge seiner Eigenart nicht nur an die Struktur der Psyche und an das Sehorgan, sondern auch an die vom N. octavus innervierten Sinnesorgane, an Gehör und Gleichgewichtsorientierung Ansprüche, die eine wirklich eingehende Untersuchung dieser Organe vor Erteilung des Führerscheins erfordern. Bei solcher Untersuchung ist nicht nur auf Hörschärfe, sondern auch auf Richtungsgehör zu achten. Die Ansprüche an die Hörschärfe sollten gesteigert werden, derart, daß wie bei der Bahn ein Mindestgehör von 5 m Flüstersprache auf jedem Ohre verlangt wird. Besonders starke Unterschiede in der Hörleistung beider Ohren bedingen wesentliche Störungen in der Schallorientierung und sollten daher von der Erlangung des Führerscheins ausgeschlossen werden. Bei Feststellung irgendwelcher Ohrenleiden, die zur Zeit wenig Einbuße des Gehörs erkennen lassen, ist an die Möglichkeit periodischer Verschlechterung unter den Verhältnissen des Fahrbetriebes zu denken und vor Erteilung der Fahrerlaubnis eine Beobachtungsfrist zu setzen. Auch Motorradfahrer sind dem Ohruntersuchungszwange zu unterwerfen, desgleichen sind die Bestimmungen betreffend ärztliche Untersuchung auf die Personen auszudehnen, die ein führerscheinloses Motorfahrzeug erwerben und steuern wollen. Bei der ersten Untersuchung ist unter Umständen gleich festzulegen, in welchen Abständen Kontrolluntersuchungen erfolgen müssen; ist dies nicht erforderlich, ist ein Nachuntersuchungsturnus in die Verordnungen aufzunehmen, wobei es genügt, die Vorschrift der Reichsbahn: 5 Jahre, zunächst zu übernehmen.

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