RSS-Feed abonnieren
Bitte kopieren Sie die angezeigte URL und fügen sie dann in Ihren RSS-Reader ein.
https://www.thieme-connect.de/rss/thieme/de/10.1055-s-00000011.xml
Dtsch Med Wochenschr 1911; 37(24): 1128-1131
DOI: 10.1055/s-0028-1130753
DOI: 10.1055/s-0028-1130753
Standesangelegenheiten
© Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Die Stellung des Arztes im Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuche1)
1) Die Ausführungen unseres ständigen juristischen Mitarbeiters erhalten dadurch besondere Bedeutung, daß Herr Reichsgerichtsrat Ebermayer der Kommission für die Bearbeitung des Deutschen Strafgesetzbuches als Mitglied angehört. — Im übrigen vergleiche zu dem Artikel auch diese Wochenschrift 1909, No. 47—49: Aschaffenburg, Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch (hierzu Bemerkungen in 1910, No. 3, von Göring); 1910, No. 1 u. 2: Heimberger (Prof. d. Reehte in Bonn), Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch in seiner Bedeutung für den Arzt.Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
22. Juni 2009 (online)