Dtsch Med Wochenschr 1935; 61(29): 1167-1170
DOI: 10.1055/s-0028-1122456
Aus der Sachverständigentätigkeit

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Rechtsfragen zur Sterilisierung und Kastration1

G. Bohne in Köln 1 Wir bringen diesen uns am 14. III. 1935 zugegangenen Aufsatz, obwohl inzwischen eine gesetzliche Regelung erfolgt ist (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 26. VI. 1935, RGBl. I 773). Dieses neue Gesetz hat sich in § 10 a auf den vom Verfasser vertretenen Standpunkt gestellt, daß eine Schwangerschaftsunterbrechung zulässig ist, wenn die Unfruchtbarmachung einer Frau von einem Erbgesundheitsgericht beschlossen ist und sich zur Zeit der Durchführung der Sterilisation herausstellt, daß die Frau schwanger ist. Dies allerdings mit der Einschränkung, daß die Schwangere einwilligt und die Frucht nicht schon lebensfähig ist. Außerdem soll die Unterbrechung auch dann unterbleiben, wenn sie eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau mit sich bringen würde.
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02 September 2009 (online)

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