Laryngorhinootologie 2007; 86(7): 528-529
DOI: 10.1055/s-2007-966477
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Kein Anspruch des Patienten auf Rückerstattung des ärztlichen Honorars trotz unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung bei unzulässiger Rechtsausübung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. 2. 2007 - III ZR 126/06Legal Questions Concerning Reclaim of Medical FeesA.  Wienke1 , K.  Janke1
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Publication Date:
27 June 2007 (online)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 1. 2. 2007 entschieden, dass dem Anspruch eines Patienten auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen unter bestimmten Umständen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. Wegen eines Verstoßes gegen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) waren die zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen unwirksam, sodass eigentlich kein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen bestanden hatte. Die chefärztlichen Leistungen waren jedoch über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei erbracht und von der Patientin honoriert worden. Die Bundesrichter ließen daher ausnahmsweise den Einwand unzulässiger Rechtsausübung seitens des privatliquidationsberechtigten Chefarztes gelten, sodass die bereits gezahlten Honorare der Patientin nicht zurückerstattet werden mussten.

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