ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2009; 118(5): 255
DOI: 10.1055/s-0029-1225381
Praxisjournal
Recht
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Angemessenheit der Zahnarztvergütung

Franz Otto
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Publication Date:
26 May 2009 (online)

Nach § 9 GOZ ist der Zahnarzt berechtigt, die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen. Inwieweit diese Berechnung nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) zu erfolgen hat oder ob insoweit bei einem privat versicherten Patienten eine höhere Vergütung nach der sogenannten BEB–Liste berechnet und verlangt werden kann, ist streitig. Nach dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. 1. 2008 – 7 O 303/06 – ist für Leistungen, die bei privaten und gesetzlich Versicherten identisch sind, die hierfür übliche Vergütung zu zahlen. Darunter ist nach der Auffassung des Gerichts die gewöhnlich gewährte Vergütung, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen der betreffenden Art geleistet wird, zu verstehen. Diese richtet sich grundsätzlich, da es zur Ermittlung der Üblichkeit auf den Kreis aller Versicherten, also auch auf die der gesetzlich Krankenversicherten ankommt, nach den Preisen der BEL–Liste, da 90  % aller zahntechnischen Leistungen im Bereich der Laborarbeiten danach abgerechnet werden.

Dass für gleiche Leistungen eine unterschiedlich hohe Vergütung gezahlt werden soll, wäre nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nachvollziehbar. Die Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des Patienten wäre kein sachlicher Grund. Ein solcher wäre z. B. dann zu bejahen, wenn die Heilbehandlung dieses Versichertenkreises weit umfangreicher ausfällt, also kein identischer Leistungsumfang bei privat und gesetzlich Versicherten vorliegen würde. Medizinische, notwendige Leistungen, die nicht identisch mit denjenigen der sogenannten BEL–Liste wären, insbesondere weil sie qualitätsverbessernden Charakter hätten oder hinsichtlich der angewendeten Mittel oder in zeitlicher Hinsicht nach höherem Leistungsstandard (Präzision, Passgenauigkeit usw.) darstellen, wären nach den hierfür üblichen, die BEL–Liste übersteigenden Preisen erstattungsfähig.

Der Zahnarzt hatte den konkreten Fall zu den streitigen Kosten der einzelnen Laborleistungen nur vorgetragen, dass der erbrachte Leistungsstandard von hoher Qualität und Präzision gekennzeichnet gewesen wäre und deshalb die Richtlinien der vertragsärztlichen Tätigkeit überstiegen hätten. Dabei wurde aber nicht auf Einzelheiten eingegangen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass es sich bei den streitigen Laborleistungen um allgemein übliche und standardisierte Maßnahmen gehandelt hatte, deren Art nicht von solchen abgewichen waren, denen auch gesetzlich versicherte Personen unterzogen werden.

Korrespondenzadresse

Dr. Franz Otto

Trienendorfer Straße 19

58452 Witten

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