ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2005; 114(4): 171
DOI: 10.1055/s-2005-868178
Praxisjournal

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Konkurrenzschutz bei Übernahme einer Praxis

F. Otto
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Publication Date:
14 April 2005 (online)

In einem Praxisübernahmevertrag wurde dem abgebenden Zahnarzt das Verbot auferlegt, im Umkreis von 10 km eine Zahnarztpraxis zu betreiben. Für den Fall, dass der bisherige Praxisinhaber das Verbot nicht beachtete, wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, die der Übernehmer dann einforderte, als er die Missachtung des Verbotes feststellte.

Rechtlich handelte es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn sie über die schutzwürdigen Interessen des durch sie Begünstigten hinausgeht und zu einer in örtlicher, zeitlicher oder gegenständlicher Hinsicht unangemessenen Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Vertragspartners führt.

In dem konkreten Fall wurde das grundgesetzlich geschützte Recht des abgebenden Zahnarztes auf Berufsfreiheit durch das strafbewehrte vereinbarte Rückkehrverbot in erheblichem Maße verletzt. Es hatte zur Folge, dass dem abgebenden Zahnarzt, der nur über eine kassenzahnärztliche Zulassung für ein bestimmtes Stadtgebiet verfügte, nur kleinere, außerhalb des Radius von 10 km befindliche Randgebiete oder nicht gesperrte Gebiete zur freiberuflichen Ausübung seines Berufes verblieben.

Seinem Grundrecht stand allerdings das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht des Käufers auf Schutz seines Eigentums gegenüber. Hierzu gehören alle vermögenswerten Rechtspositionen, mithin auch das Recht des Käufers an dem von ihm erworbenen ideellen Praxiswert.

Der Konflikt zwischen dem Grundrecht des Verkäufers auf freie Berufsausübung und dem des Käufers, den erworbenen Patientenstamm behalten und nutzen zu können, ist dadurch zu lösen, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren, Dabei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat. Die schwächere Position darf demgegenüber nur soweit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint.

In dem konkreten Fall kam dem Interesse des Käufers, den ideellen Praxiswert auf Dauer nutzen zu können, ohne hierbei durch eine vorzeitige Rückkehr des Verkäufers gestört zu werden, das deutlich höhere Gewicht zu. Gleichwohl gebot es der Schutz des Käufers nicht, es dem Verkäufer zu verbieten, sich im Umkreis von 10 km erneut als Zahnarzt niederzulassen. Ein so weit gehendes räumliches Verbot war nicht erforderlich, um den Käufer vor einer illoyalen Verwertung des von ihm erworbenen Patientenstammes zu schützen. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Käufers, den Verkäufer überhaupt als Wettbewerber auszuschalten, war nicht schützenswert.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 15.9.2004 - 19 U 34/04 - war die Vertragsklausel nichtig.

Korrespondenzadresse

Dr. Franz Otto

Trienendorfer Straße 19

58452 Witten

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