Fortschr Neurol Psychiatr 2004; 72(6): 315-317
DOI: 10.1055/s-2004-818423
Editorial
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Ohne Psychiater ist Testierunfähigkeit nicht feststellbar

No Assessement of Incompetence to Make a Will without a Competent PsychiatristU.  H.  Peters1
  • 1Klinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität zu Köln
Further Information

Publication History

Publication Date:
22 June 2004 (online)

Über „Die Begutachtung der Testier(un)fähigkeit” publizierte Cording in dieser Zeitschrift eine umfassende Übersicht [1]. Obwohl nach Cording die Menge aller Testierfähigkeitsgutachten als Sonderfall der Geschäftsfähigkeit auf nur 1 % aller Gutachtenaufgaben geschätzt wird, steht dem die häufig besonders große Gewichtigkeit im Einzelfall gegenüber. Man erinnere sich, dass selbst Könige abgesetzt werden können, wenn mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens ihre Geschäftsunfähigkeit festgestellt worden ist. In Fragen der Geschäftsfähigkeit, so ist weiter zu schlussfolgern, besteht eine besondere gegenseitige Abhängigkeit zwischen Rechtsprechung und Psychiatrie. Ein Gerichtsbeschluss zur Geschäftsfähigkeit hat ohne ein psychiatrisches Sachverständigengutachten keinen Bestand [2]. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten setzt nicht nur psychiatrische Kenntnisse voraus, sondern ebenso gefestigte Kenntnisse über einschlägige Gesetze und die zugehörige interpretierende Rechtsprechung.

Literatur

Prof. Dr. U. H. Peters

Klinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität zu Köln

Joseph-Stelzmann-Str. 9

50931 Köln

Email: u.h.peters@uni-koeln.de