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DOI: 10.1055/s-2003-36997
Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber - Verlust des Briefes auf dem Postweg
Publication History
Publication Date:
26 October 2007 (online)

Der Fall
Eine Arbeitnehmerin war seit Mai 1999 bei einem Arbeitgeber als „Promotion-Mitarbeiterin” beschäftigt. Sie verteilte Zeitungen an Passanten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 29.7.1999 zu Mitte August 1999. Am 17.8.1999 wurde bei der Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft in der siebten Schwangerschaftswoche festgestellt. Hiervon hat der Arbeitgeber spätestens am 22.9.1999 telefonisch erfahren. Die Arbeitnehmerin machte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geltend. Sie hat behauptet, sie habe die Mitteilung über ihre Schwangerschaft bereits am 18.8.1999 in einem einfachen Brief an den Arbeitgeber abgesandt. Zum Beweis hierfür hat sie sich auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen. Der mögliche Verlust des Briefes auf dem Postwege könne ihr nicht im Sinne einer schuldhaft verspäteten Mitteilung zugerechnet werden. Der Arbeitgeber hat den Eingang eines Briefes bestritten. Gegen die Behauptung der Arbeitnehmerin spreche auch, dass sie in Gesprächen zwischen dem 18.8. und 22.9.1999 nicht auf ihre Schwangerschaft hingewiesen habe. Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG)[1] gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.
1 Urteil des LAG Hamburg vom 5. Oktober 2000 - 7 Sa 48/00 -
Werner Schell
Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt
Harffer Straße 59
41469 Neuss