intensiv 2001; 9(3): 136
DOI: 10.1055/s-2001-13062
Recht
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Verträge zum Transplantationsgesetz (TPG) genehmigt

Werner Schell
  • Neuss
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Publication Date:
31 December 2001 (online)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verträge über die Koordinierungsstelle und die Vermittlungsstelle genehmigt. Die Verträge konkretisieren die durch das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 vorgegebene Trennung der Verantwortlichkeiten für die Organentnahme und die Organvermittlung.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben durch die Verträge die gemeinnützige Deutsche Stiftung Organtransplantation in Neu-Isenburg mit den Aufgaben der Koordinierungsstelle und die gemeinnützige Stiftung Eurotransplant International Foundation in Leiden/Niederlande mit den Aufgaben der Vermittlungsstelle beauftragt.

Der Vertrag über die Koordinierungsstelle dient insbesondere der

Feststellung und Beachtung des Willens hinsichtlich einer Organspende im Todesfall sowie der Wahrnehmung der gegebenen Möglichkeiten zur Organentnahme, Schaffung und Wahrung größtmöglicher Chancen und Chancengleichheit der Patienten, eine medizinisch notwendige Organtransplantation zu erhalten, Transparenz der Entscheidungen über die Aufnahme in die Warteliste für eine Organtransplantation sowie der durchgeführten Organtransplantationen einschließlich der Maßnahmen zum Schutz der Organ- empfänger vor damit verbundenen gesundheitlichen Risiken sowie zur Qualitätssicherung.

Der Vertrag über die Vermittlungsstelle dient insbesondere der

Schaffung und Wahrung größtmöglicher Chancengleichheit und Verteilungsgerechtigkeit durch patienten- bezogene Organvermittlung auf der Grundlage einer einheitlichen Warteliste nach medizinischen Verteilungskriterien, medizinisch bestmöglichen Zuteilung der Spenderorgane an geeignete Patienten durch Organvermittlung im Rahmen eines internationalen Organaustausches, Transparenz der Entscheidungen zur Organvermittlung und des Entscheidungsverfahrens sowie der zugrunde liegenden Verteilungs- und Verfahrensregelungen.

Von besonderer Bedeutung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die vertragliche Bestimmung, nach der die Vermittlungsstelle künftig für jedes zu vermittelnde Spenderorgan die nach den medizinischen Verteilungskriterien am besten geeigneten Empfänger in einer Rangliste aufzuführen hat, die für die Vermittlungsentscheidung verbindlich ist.

Bundesgesundheitsministerin Fischer: „Die Verträge sind nach den landesgesetzlichen Regelungen der letzte wichtige Baustein zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes. Sie schaffen die Grundlage dafür, dass über 13 000 schwer kranke Menschen in Deutschland, die zur Zeit auf ein Spenderorgan warten, künftig eine größere Chance auf eine lebensrettende oder den Gesundheitszustand wesentlich verbessernde Organtransplantation haben können. Ich hoffe, dass die Koordinierungsstelle durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, die Wartezeit auf eine Organübertragung zu verkürzen. Ich denke dabei vor allem an die 12 000 Dialysepatienten, die oft jahrelang auf eine Nierentransplantation warten müssen. Es darf uns auch nicht gleichgültig lassen, wenn Patienten - auf der Warteliste - sterben oder wegen ihres schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes von der Warteliste genommen werden müssen, weil kein geeignetes Spenderorgan für die Transplantation zur Verfügung steht.

Deshalb appelliere ich an alle Bürgerinnen und Bürger: Denken Sie über das Thema Organspende nach, sprechen Sie mit Angehörigen oder Freunden darüber, informieren Sie sich. Nutzen Sie bitte das neue Infotelefon Organspende mit der gebührenfreien Rufnummer 08 00/90 40 400, das die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation eingerichtet hat.

Ebenso appelliere ich an die Krankenhäuser, in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle ihre gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung verstorbener Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, zu erfüllen und die hierfür notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Die Beachtung des Willens hinsichtlich einer Organspende hängt neben seiner Dokumentation entscheidend davon ab, dass dieser Wille im Todesfall auch festgestellt wird. Diesem Ziel dient die Mitteilungspflicht der Krankenhäuser. Die unbedingte Achtung des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts jedes Menschen gebietet es, den zu Lebzeiten geäußerten Willen im Hinblick auf eine mögliche Organspende festzustellen, und zwar unter Bedingungen, die es medizinisch ermöglichen, diesem Willen im Falle der Bereitschaft zur Organspende auch zu entsprechen.”

Die Verträge und deren Genehmigung wurden im Bundesanzeiger (Beilage) Nr. 131a vom 15. Juli 2000 bekannt gemacht. Sie sind am 16. Juli 2000 in Kraft getreten. Die vollständigen Texte der Verträge sind unter http://www. bmgesundheit.de abrufbar (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums Nr. 52/2000).

Dozent/Diplom-Verwaltungswirt Werner Schell

Harffer Straße 59

41469 Neuss

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