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Suchttherapie 2017; 18(04): 212-213
DOI: 10.1055/s-0043-120588
DOI: 10.1055/s-0043-120588
Mitteilungen aus den Gesellschaften
Kommentar zur neuen EBM Ziffer 01949: „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe, gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV)
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
16. November 2017 (online)

Es ist zu begrüßen, dass der Bewertungsausschuss nun erstmals anerkennt, dass die take-home Vergabe eine ärztliche Leistung darstellt. Ausdrücklicher Leistungsinhalt der neuen Gebührenordnungsposition ist die „Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe….“. Bisher wurde die Honorierung als „Nichtleistung“ abgelehnt. Regionale KV`en haben dies auch früher bereits anders beurteilt und – wie die KV Hessen und Westfalen-Lippe – mit der regionalen Einführung der Ziffer 91950 bzw. 01950A entsprechend reagiert.