Einführung
Seit der publikumswirksamen Einführung von Äther am 16. Oktober 1846 durch William
Thomas Green Morton hat die Anästhesie eine erstaunliche Fortentwicklung durchschritten.
Durch die Entwicklung moderner Anästhesietechniken, neuer Instrumente und Monitorverfahren,
verbesserter Ausbildung, Patientenselektion und -evaluation wurden viele operative
Prozeduren überhaupt erst möglich. Hinzu kommen eine verbesserte postoperative Überwachung
und ein besseres postoperatives Schmerzmanagement. Ökonomische Gründe, Druck durch
die Kostenträger und auch der Wunsch der Patienten, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden,
werden zu einer immer größeren Nachfrage nach ambulanten Eingriffen führen. Schon
1918 schrieb Waters, ein Arzt, der sich auf dem Gebiet der ambulanten Anästhesie für
Zahneingriffe in Sioux City, Iowa, einen Namen gemacht hatte, bezüglich ambulanter
Anästhesien: „The future of such a venture, I believe, is bright“ [1].
Hierfür ist es wichtig, die Möglichkeiten und Grenzen der ambulanten Anästhesie aufzuzeigen
– dies jedoch ohne ein Dogma aufstellen zu wollen. Nicht jeder Anästhesist ist auf
allen Feldern seines Tuns gleich ausgebildet und kompetent. Was für stationäre Einrichtungen
gilt, gilt ebenso für das ambulante Anästhesieren:
Merke
Die Grenzen des persönlichen Könnens sollten bei der ambulanten Anästhesie ebenso
wenig überschritten werden wie die Grenzen, die uns der Patient vorgibt. Es gilt also
für Anästhesisten und Chirurgen gleichermaßen: Know your limits!
Umfelder und Szenarien
Um über ambulante Anästhesie zu sprechen, lohnt es sich zunächst, das Umfeld zu beleuchten,
in dem ambulante chirurgische Eingriffe durchgeführt werden:
-
Ambulantes Operieren am Krankenhaus: Hier gibt es ein breites Spektrum von Settings,
die von ambulanten Operationszentren am Krankenhaus bis hin zu „tagesstationären“
Eingriffen reichen. Dabei wird der ambulante Patient morgens aufgenommen, im Laufe
des Tages operiert und geht dann abends nach Hause.
-
Ambulante Operationszentren: Diese werden sehr häufig von Anästhesisten betrieben,
die ihre Operationseinheiten an Operateure vermieten. Die Anästhesisten kümmern sich
um die Vor- und Nachsorge der Patienten – soweit es nicht die eigentliche Operation
betrifft.
-
Ambulante Anästhesien in den Praxen niedergelassener Ärzte, die eigene Operations-
oder Eingriffsräume vorhalten: Hier finden sich ganz unterschiedliche strukturelle
Voraussetzungen – angefangen von Operationsräumen der Raumluftklasse 1b mit dafür
ausgelegten Aufwachräumen bis hin zu Eingriffsräumen, die für kleinere Eingriffe geeignet
sind, größere Eingriffe aber nicht zulassen.
Details zu diesen Organisationsformen mag der Leser dem Artikel „Ambulante Anästhesie:
Organisation in Praxis und Krankenhaus“ in dieser Ausgabe entnehmen.
Schon allein aus der Aufzählung dieser verschiedenen Settings wird deutlich, dass
eine generelle Aussage zu den Grenzen und Möglichkeiten der ambulant durchgeführten
Eingriffe nicht möglich ist. Trotzdem soll im Folgenden versucht werden, Aspekte zu
beleuchten, welche die Grenzen des ambulanten Anästhesierens erkennen lassen.
Ambulante Operationen
Den in Deutschland umfassendsten Katalog ambulanter Operationen liefert der Einheitliche
Bewertungsmaßstab (EBM), der die Vergütung für an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende Ärzte regelt (s. „Gesetzliche Vorgaben“).
Gesetzliche Vorgaben
Grenzen ambulanter Operationen
Schon in der Präambel zu Kapitel 31.2 des EBM sind Grenzen des ambulanten Operierens
aufgezeigt: „Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnittes
31.2 ist, dass die notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen erfüllt sind …“
und „Der Operateur und der ggf. beteiligte Anästhesist sind verpflichtet, in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation bzw.
der Anästhesie nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten erlauben und die erforderliche Aufklärung, Einverständniserklärung und
Dokumentation erfolgt sind.“ [2].
Eng angelehnt an den EBM, jedoch nicht deckungsgleich, ist der Katalog nach § 115b
SGB V. Hier wird eine Vielzahl ambulant durchführbarer Eingriffe aufgelistet, die
im Regelfall auch im Krankenhaus zwingend ambulant durchgeführt werden sollen. Diese
Verpflichtung führt häufig zum Streit zwischen Krankenhäusern und dem Medizinischen
Dienst der Krankenkassen (MDK), wenn ein dort gelisteter Eingriff stationär durchgeführt
wird. Des Weiteren werden auch im § 115b SGB V Qualitätskriterien genannt [3].
Verschiedene Fachgesellschaften geben ebenso Empfehlungen, welche Eingriffe ambulant
durchführbar sind. Einen guten Überblick über diese Operationen gewinnt man auf der
Homepage des Bundesverbandes Ambulantes Operieren e. V. (BAO) [4].
Diesen verschiedenen Katalogen ist gemein, dass sie nicht abschließend sind oder sein
können. Zum einen führt der medizinische Fortschritt zu verändertem chirurgischem
Vorgehen (endoskopische Eingriffe). Zum anderen bewirkt der ökonomische Druck, dass
heute Eingriffe für ambulant durchführbar gehalten werden, die vor einigen Jahren
noch zu einem mehrtägigen stationären Aufenthalt geführt hätten – z. B. Kreuzbandplastiken,
Schultergelenkseingriffe etc.
Auch der aufgeklärte und mündige Patient fragt vielfach nach der Möglichkeit, einen
Eingriff ambulant durchführen zu lassen. Vorteile für ihn sind [5]
-
Verminderung nosokomialer Infektionsraten,
-
geringe postoperative kognitive Dysfunktion,
-
geringeres Thromboserisiko aufgrund der Frühmobilisation und
-
bekanntes Setting, da die handelnden Personen ein Team bilden und dem Patienten oft
bekannt sind.
Der Patient
Durchführbarkeit der ambulanten Anästhesie
Im Mittelpunkt der Überlegungen zur Durchführbarkeit der ambulanten Anästhesie steht
die Untersuchung des Patienten einschließlich Evaluation der Befunde im Kontext mit
dem zu erwartenden Narkoseverfahren.
Fallbeispiel
Entscheidungsfindung
Es stellt sich eine durchaus aufgeklärte Patientin vor, die einen ambulanten Eingriff
wünscht, z. B.
Der Operateur hat schon zugestimmt. Bei der Untersuchung zeigt sich eine adipöse Patientin
(BMI = 38) nach Versorgung mit einem Koronarstent vor 2 Jahren, mit einer eingeschränkten
Belastbarkeit, jedoch immer noch in der Lage, 3 Stockwerke zu Fuß zurückzulegen. Es
bestehen eine prädiabetische Stoffwechsellage und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus.
Oft muss der Anästhesist an dieser Stelle seine Entscheidung – ambulant oder stationär
– mehr auf seine Erfahrung und die Kenntnis des Operateurs als auf objektive Kriterien
stützen. Mögliche Entscheidungen finden sich am Ende dieses Teilkapitels (s. Fallbeispiele
„Ambulante OP möglich“ und „Ambulante OP fraglich“).
Obwohl sie schon über 10 Jahre alt sind, lohnt sich ein Blick auf die Kriterien, die
ein US-amerikanischer Berufshaftpflichtversicherer für ambulante Operationen aufgestellt
hat. Gerade von einer Versicherungsgesellschaft sind risikoaverse Guidelines zu erwarten,
sodass die folgende Einteilung eher überrascht:
-
Patienten über 15 Jahre (ASA I – ASA III) sind als Kandidaten für ambulante Eingriffe
geeignet.
-
Neonaten (0 – 30 Tage), Säuglinge unter 6 Monaten und ASA-III-Kinder jeden Alters
sollten Narkosen nur in entsprechend ausgestatteten Settings erhalten – d. h. mit
der Möglichkeit, alle potenziell auftretenden Komplikationen sofort zu behandeln und
im Idealfall zu beherrschen.
-
Kinder über 6 Monate bis 14 Jahre mit ASA-I- oder -II-Status können ambulant operiert
werden, soweit alle räumlichen, apparativen und personellen Voraussetzungen stimmen.
Dies trifft jedoch nicht zu für ehemalige Frühgeborene vor der 37. SSW im 1. Lebensjahr,
da postoperativ die Gefahr von Apnoe immer gegeben ist [8].
Merke
Die Einteilung mag für den normalgewichtigen gesunden Patienten vernünftig sein, erscheint
aber im Lichte einer immer älteren und damit mit Komorbiditäten behafteten Bevölkerung
vereinfacht.
Auch das Mindestalter ist immer wieder ein Diskussionspunkt, wenn es um ambulante
Eingriffe geht. Aufgrund der Adaptation von Stoffwechselabläufen nach der Geburt wird
in Deutschland empfohlen, nur Kinder, die älter als 6 Monate sind, ambulant zu operieren.
Ob die Grenze von 6 Monaten zu niedrig angesetzt ist, muss der ausführende Anästhesist
selbst beurteilen. Unabdingbar für diese Kindernarkosen sind natürlich das Vorhalten
von altersgerechtem Equipment (Defibrillator, Infusionslösungen, Material für intraossären
Zugang – jeweils kindgerecht) und einer Hilfskraft, die in Kindernarkosen erfahren
ist [6].
Fallbeispiel
6 Monate altes Kind mit LKG
Ein 6 Monate altes Kind mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte (LKG) soll 2-zeitig operiert
werden: zunächst mit 6 Monaten der Verschluss der Lippe, mit 18 Monaten der Verschluss
der Gaumenspalte. Kinder mit diesem Krankheitsbild haben gehäuft Herzvitien. Daran
muss gedacht werden und dies muss zwingend durch einen Kinderkardiologen abgeklärt
werden. Wenn sich hier keine pathologischen Befunde ergeben und das Kind auch sonst
gesund ist, kann aus Sicht des Autors zumindest der Verschluss der Lippenspalte ambulant
erfolgen. Zur Sicherung der Atemwege ist in diesem Fall nicht einmal eine Intubation
nötig, eine Laryxmaske erscheint vollkommen ausreichend. Wichtigste Voraussetzungen
hierfür sind – neben der entsprechenden kindgerechten Infrastruktur – ein erfahrener
Anästhesist, ein erfahrener Operateur und das geübte Zusammenspiel dieser beiden Ärzte.
Häufige Befunde und Erkrankungen
Ein guter Überblick über mögliche Vorerkrankungen und die entsprechenden Bewertungen
findet sich in der Empfehlung der DGAI „Präoperative Evaluation erwachsener Patienten
vor elektiven, nicht kardiochirurgischen Eingriffen“ [9]. Häufige Befunde und Erkrankungen werden nachfolgend dargestellt.
Respiratorische Erkrankungen wie Asthma bronchiale oder COPD
Ein Patient mit gut eingestelltem Asthma bronchiale oder einer nicht floriden chronisch
obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) kann durchaus für eine ambulante Operation in
Betracht kommen. Die Entscheidung dazu muss in Abhängigkeit vom körperlichen Untersuchungsbefund,
der bevorstehenden Operation (Dauer, Lagerung, postoperativ schmerzbedingte Atemhemmung)
getroffen werden. Sehr häufig sind bei diesen Patienten Komorbiditäten wie Herzinsuffizienz,
Hypertonie, koronare Herzerkrankung (KHK) vorhanden sowie ein Nikotinabusus. Bei höherem
Grad einer COPD muss die Entscheidung für eine ambulante Operation wohl durchdacht
werden und ist insbesondere von der Länge der geplanten Operation abhängig.
Merke
Eine Verbesserung der COPD-Symptomatik kann und sollte präoperativ in Zusammenarbeit
mit dem Hausarzt oder Pulmologen erreicht werden [10].
Kardiovaskuläre Vorerkrankungen
Patienten mit deutlich eingeschränkter Herzleistung, ggf. verbunden mit einer Aortenstenose,
sind sicherlich keine Kandidaten für einen ambulanten Eingriff.
Eine KHK, die beim Patienten keine weiteren Symptome hervorruft, ist ebenso wenig
ein Ausschlusskriterium wie eine Koronarstent-Versorgung. Es müssen jedoch die Zeiten
zwischen Implantation und Operation gemäß den Leitlinien eingehalten werden: Beim
Bare Metal Stent (BMS) mindestens 30 – 45 Tage, beim Drug eluting Stent (DES) sollte
mindestens 1 Jahr bis zur elektiven Operation vergangen sein [9]. Manche Studien belegen sogar für den BMS, dass ein erhöhtes Risiko bei elektiven
Operationen für das gesamte 1. Jahr nach Stent-Implantation besteht [11].
Die Eignung eines Patienten mit einer kardialen Vorerkrankung für eine ambulante Operation
sollte nicht nur von objektiven Befunden abhängig gemacht werden – auch die allgemeine
Belastbarkeit muss berücksichtigt werden. Sicherlich ist dies manchmal eine subjektive
Entscheidung des Anästhesisten, aber anhand der folgenden Kriterien durchaus objektivierbar.
Die Belastbarkeit dieser Patienten lässt sich gut anhand des metabolischen Äquivalents
(MET) ([Tab. 1]) beschreiben. Ein MET-Wert größer oder gleich 4 wird als ausreichend für kleinere
ambulante Eingriffe angesehen [12].
Tab. 1 Funktionelle Leistungskapazität.
MET
|
Aktivität
|
MET: metabolisches Äquivalent
|
1
|
kann selbstständig essen, trinken, Toilette benutzen
|
3
|
kann 1 – 2 Blöcke in langsamer Geschwindigkeit laufen
|
4
|
kann leichte Hausarbeit erledigen und 2 Etagen Treppen steigen, schwere Möbel verschieben
|
10
|
kann mäßig belastende Sportarten (Bowling, Golf) betreiben
|
> 10
|
kann anstrengende Sportarten (Fußball, Leichtathletik, Skifahren) betreiben
|
Eine Hypertonie – oft schon behandelt – stellt man bei vielen Patienten jenseits des
60. Lebensjahres fest; sie ist per se sicher kein Ausschlusskriterium für eine ambulante
Operation. Dem Blutdruck muss bei dieser Patientengruppe jedoch vermehrt Aufmerksamkeit
gewidmet werden, damit ein zu starkes Absinken verhindert wird. In Kombination mit
einer Karotisstenose kann eine solche ungewollte Hypotonie schwerwiegende Komplikationen
(Apoplex, Erblindung etc.) auslösen, sodass ggf. ein stationärer Aufenthalt empfohlen
werden sollte.
Merke
Die Komplikationshäufigkeit bei Risikopatienten ist stationär vermutlich nicht geringer
als ambulant, die Möglichkeiten der Therapie unter intensivmedizinischen Bedingungen
sind jedoch deutlich besser.
Adipositas
Adipositas ist eine Volkskrankheit, die in den letzten Jahren nicht nur bei Erwachsenen,
sondern auch bei Kindern zunehmend beobachtet wird. Üblicherweise wird der Body-Mass-Index
(BMI) zur Beschreibung herangezogen ([Tab. 2]). Hierbei wird das Körpergewicht durch die Körperlänge zum Quadrat dividiert [13].
Tab. 2 Gewichtsklassifikation von Erwachsenen anhand des Body-Mass-Index (BMI).
BMI
|
Bewertung
|
< 18,5
|
Untergewicht
|
18,5 – 24,9
|
Normalgewicht
|
25,0 – 29,9
|
Übergewicht im Stadium der Präadipositas
|
30,0 – 34,9
|
Übergewicht im Stadium der Adipositas Grad I
|
35,0 – 39,9
|
Übergewicht im Stadium der Adipositas Grad II
|
≥ 40
|
extreme Adipositas (Adipositas Grad III, Adipositas permagna)
|
Um es vorwegzunehmen: Es muss dem Leser und dem jeweils ambulant tätigen Anästhesisten
überlassen bleiben, ab welchem Grad der Adipositas er einen Eingriff als nicht ambulant
durchführbar ansieht. In der Literatur finden sich zwar Expertenmeinungen zu diesem
Thema, jedoch wenig harte Fakten [14]. Ein erhöhter BMI ist per se keine Kontraindikation für einen ambulanten Eingriff.
Im Zusammenhang mit einer Adipositas permagna muss jedoch an Folgendes gedacht werden:
-
Die Lungenfunktion ist reduziert und wird durch die Narkose noch weiter verschlechtert.
-
Es findet sich gehäuft eine verschlechterte Funktion von Herz, Leber, Nieren, Stoffwechsel
und Gerinnung. Erhöhtes Diabetes- und Thromboserisiko!
-
Je nach Medikament muss die Dosierung dem Ideal- oder Normalgewicht angepasst werden.
-
Es gibt häufig Intubationsschwierigkeiten aufgrund der Adipositas.
-
Manche Operationstische sind nur bis 125 kg zugelassen, manch andere bis 450 kg.
-
Nicht nur die Operationstische müssen für dieses Gewicht zugelassen sein, sondern
auch die Liegen/Betten in den Aufwachräumen.
Recherchiert man die einschlägigen Publikationen, so werden in ambulanten Operationseinrichtungen
BMI-Werte von 40 bzw. 50 als Grenze für eine ambulante Durchführung gezogen. Interessanterweise
neigen deutsche Anästhesisten an dieser Stelle zu einem deutlich restriktiveren Vorgehen
als US-amerikanische Kollegen [15].
Adipositas und OSAS
Sehr häufig vergesellschaftet mit der Adipositas ist das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom
(OSAS), insbesondere bei Männern ab 40 Jahren. Obwohl harte Daten fehlen, gibt es
Expertenmeinungen, dass postoperative Risiken und Komplikationen bei diesen Patienten
erhöht sind [16].
Im Gegensatz zu den Leitlinien anderer Organisationen befasst sich die Leitlinie der
American Society of Anesthesiology (ASA) auch mit dem ambulanten Sektor. Allerdings
ist die Empfehlung für ambulante OSAS-Patienten recht ungenau und knapp: So heißt
es, vor dem operativen Eingriff solle festgelegt werden, ob die Prozedur besser ambulant
oder stationär erfolgen sollte – dies anhand verschiedener Kriterien, die den Patienten,
den Eingriff, die Anästhesie und die Möglichkeiten des ambulanten Bereichs berücksichtigen
[17]. Die wichtigsten Kriterien [18] hierbei sind
-
Grad der Schlafapnoe,
-
anatomische Besonderheiten,
-
die Schwere von Komorbiditäten,
-
welcher Eingriff vorgenommen werden soll,
-
die Art der Narkose und der Bedarf von Opioiden in der postoperativen Phase sowie
-
ob der Patient postoperativ lückenlos überwacht werden kann.
Als postoperative Überwachungsmaßnahmen sollte bei adipösen Patienten [19]
-
die Sauerstoffsättigung besonders engmaschig kontrolliert werden,
-
eine CPAP-Beatmung (Continuous positive Airway Pressure) schon im Aufwachraum möglich
sein,
-
Kopf und Oberkörper erhöht gelagert werden,
-
der Gebrauch von Sedativa oder zentral wirksamen Analgetika postoperativ auf das Notwendigste
beschränkt werden,
-
auf die Anzeichen einer fortschreitenden Herzinsuffizienz, eines Thrombosegeschehens
und eingeschränkter Atmung geachtet werden.
Merke
OSAS-Patienten mit schlecht eingestellten Begleiterkrankungen sollten nicht ambulant
operiert werden. Sind OSAS und Begleiterkrankungen gut eingestellt und kann der Patient
postoperativ am CPAP-Gerät atmen, spricht nichts gegen eine ambulante OP.
Entscheidend für den postoperativen Outcome ist u. a. die Compliance des Patienten
(CPAP, Medikamenteneinnahme).
Fallbeispiel
Adipositas permagna
Ein stark adipöser Patient mit BMI größer 45 soll an einer Leistenhernie operiert
werden. In der Anamnese gibt er eine diagnostizierte Schlafapnoe an und einen insulinpflichtigen
Diabetes mellitus. Für die Schlafapnoe ist der Patient mit einer CPAP-Maske versorgt,
die er jede Nacht trägt. Der insulinpflichtige Diabetes ist gut eingestellt, der Patient
ist gut über seine Erkrankungen aufgeklärt. Hier spricht aus der Sicht des Autors
nichts gegen eine ambulante Operation. Die Operation wird offen unter Verwendung von
alloplastischem Material durchgeführt. Um postoperativ zentral wirkende Analgetika
möglichst zu vermeiden, wird die Wunde mit Lokalanästhetika durch den Operateur umspritzt.
Postoperativ werden nur peripher wirkende Analgetika gegeben, eine CPAP-Maske wird
im Aufwachraum für 30 Minuten verwendet. Aufgrund des Einsatzes von Propofol und Remifentanil
als Anästhetika ist der Patient schnell wach und atmet suffizient bei Oberkörperhochlagerung.
Der Blutzucker wird vor Entlassung kontrolliert.
Stoffwechselerkrankungen
Hier ist natürlich an erster Stelle der Diabetes – entweder nicht insulinabhängig
(NIDDM) oder insulinabhängig (IDDM) – zu nennen: eine Volkskrankheit, vergesellschaftet
mit der Adipositas. Ein gut eingestellter Diabetes rechtfertigt auf keinen Fall eine
Entscheidung gegen eine ambulante Durchführung der Operation. Es gibt verschiedene
Regime, den IDDM-Patienten am Operationstag mit Insulin zu versorgen. Wichtig ist
in erster Linie die Möglichkeit, den Blutzuckergehalt intra- und postoperativ zu bestimmen,
um Hypo- oder schwerwiegende Hyperglykämien auszuschließen [9].
Schilddrüsenerkrankungen spielen für elektive Eingriffe eine eher untergeordnete Rolle.
Weitere Ausschlusskriterien für ambulante Operationen
Sicher gibt es noch weitere Ausschlusskriterien zur Durchführung ambulanter Anästhesien,
die
-
entweder selbsterklärend sind oder in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielen
(z. B. seltene Syndrome mit Missbildungen insbesondere im Bereich der Atemwege, seltene
Muskelerkrankungen) bzw.
-
eher weiche Faktoren in der Entscheidung gegen eine ambulante Narkose darstellen.
In der Literatur werden an verschiedenen Stellen genannt [20], [21]:
Fallbeispiel
Kind mit Infektionsverdacht
Bei einem 2-jährigen Kind soll ein zahnärztlicher Eingriff in Vollnarkose durchgeführt
werden. Geplant sind Füllungen und einige Zahnextraktionen. Es präsentiert sich ein
weinerliches Kind mit gerötetem Kopf, jedoch ohne Fieber. Die Eltern geben an, dass
das Kind seit einigen Tagen verschnupft sei und die Nase läuft. Zudem hätten sich
die Eltern an diesem Tag extra freigenommen, sodass sie beide auf das Kind aufpassen
könnten. An dieser Stelle entwickelt sich ein gewisser Druck auf den Anästhesisten.
Die Zahnsanierung ist sicher ein elektiver Eingriff und kann auch zu einem späteren
Zeitpunkt durchgeführt werden. Das Kind macht einen kränkelnden Eindruck, auch wenn
keine schwerwiegenden Infektzeichen vorhanden sind. Die Eltern haben sich auf den
ambulanten Eingriff zeitlich eingestellt. Für einen zahnärztlichen Eingriff ist eine
Intubationsnarkose das Mittel der Wahl. Bei dem Kind kann allerdings ein Infekt der
oberen Luftwege nicht ausgeschlossen werden und dies kann postoperativ nach Extubation
zu Atemwegsproblemen führen. Daher sollte der Eingriff trotz der Erwartungshaltung
der Eltern verschoben werden. Hierzu bedarf es aber einer gewissen Erfahrung, um diese
patientenindividuelle Entscheidung zu treffen, und eines „Standings“ gegenüber den
Eltern. Eine ambulante Narkose sollte zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden.
Der § 115b nennt weitere Kriterien, die für einen stationären Eingriff sprechen, wobei
es sich auch hier eher um Anhaltspunkte handelt. Fehlende Kommunikationsmöglichkeiten
mit dem Patienten oder fehlende sachgerechte Versorgung im Haushalt des Patienten
sind an erster Stelle genannt. Die Schwere der Erkrankung (z. B. Bewusstlosigkeit,
Verwirrtheit, akute Lähmung, akute Blutung) oder ein erhöhter Behandlungsaufwand (z. B.
kontinuierliche intensive Überwachung, bedrohliche Infektionen) sind weitere dort
aufgeführte Kriterien [3].
Gerade der Punkt „lange Operationsdauer“ führt immer wieder zu Diskussionen. Was ist
„lang“? Während es seitens der Fachgesellschaften in Deutschland keine Richtlinien
gibt, hilft wiederum ein Blick in die USA. Pennsylvania und Florida haben die Operationszeit
in ambulanten Einrichtungen per Verordnung auf 4 Stunden limitiert [22]. Viele Surgical Center limitieren die OP-Zeit auf freiwilliger Basis auf 4, 5 oder
auch 6 Stunden.
Merke
Insgesamt sind Komorbiditäten, der zu erwartende Blutverlust, Flüssigkeitsverschiebungen,
die Operation per se und die postoperative Schmerztherapie ebenso wesentliche Faktoren
wie die Operationsdauer.
Je länger die Operationsdauer, desto mehr muss aber geachtet werden auf:
-
Blasenkatheter: ohne wohl schwer machbar, verbunden mit den üblichen Risiken: Via
falsa, Infektionen, Blutungen
-
Wärmemanagement: Wärmematten, vorgewärmte Infusionen
-
Lagerung zur Vermeidung von Lagerungsschäden, Druckläsionen etc.
Postoperative Phase
In der unmittelbaren postoperativen Phase sollte es im ambulanten Setting keinen Unterschied
in der Überwachung im Vergleich zum Krankenhaus geben. Dann wird der Patient nach
einer gewissen Überwachungszeit nach Hause entlassen.
Die postoperative Überwachungszeit ist aus gutem Grund weder von der Fachgesellschaft
noch durch Kapitel 31 des EBM festgelegt. Lediglich eine Ziffer im EBM erfordert eine
Mindestüberwachungszeit. In der GOÄ finden sich Mindestzeiten, die sich aber nur auf
die Abrechenbarkeit einzelner Gebührenordnungspositionen beziehen und nicht medizinisch
fundiert sind.
Den Entlassungszeitpunkt in das häusliche Umfeld bestimmt der Anästhesist in Kooperation
mit dem Operateur – denn auch dieser ist für sein Tun verantwortlich und muss potenzielle
Gefahren vom Patienten abwenden (Nachblutungen, Verband etc.). Hierbei sind die entsprechenden
Vereinbarungen und Empfehlungen der jeweiligen Fachgesellschaften zu berücksichtigen
[7], [23].
Der Patient muss im Vorfeld des Eingriffs schon darüber aufgeklärt worden sein, dass
eine häusliche Betreuung zumindest bis zum nächsten Tag unbedingt gewährleistet sein
muss. In den meisten Fällen ist dies durch den Lebenspartner oder die Kinder auch
sichergestellt. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Patient nicht mehr aktiv am
Straßenverkehr teilnimmt. In Deutschland ist es üblich, hier einen Zeitraum von 24
Stunden zu fordern. Obwohl harte Daten für diese Regelung nicht vorliegen, gibt die
Rechtsprechung für diesen Zeitraum dem Anästhesisten aber eine Mitschuld am Handeln
des Patienten. Interessanterweise sind die den Autoren bekannten Gerichtsentscheide
alle mit dem Medikament Midazolam verbunden. Bei Verwendung dieses Medikaments zur
Prämedikation oder intraoperativ ist somit erhöhte Vorsicht, ggf. eine längere postoperative
Überwachung, notwendig [24].
Es sei dahingestellt, ob der Patient in der Obhut einer verständigen Person besser
oder schlechter überwacht wird als auf einer Station im Krankenhaus – eine Nachtschwester
muss dort eine Vielzahl von Patienten versorgen.
Fallbeispiel
Ambulante OP möglich
An dieser Stelle soll nun die Frage beantwortet werden, die eingangs hinsichtlich
der oben beschriebenen Patientin (s. „Fallbeispiel – Entscheidungsfindung“) gestellt
wurde: Kann sie bei den bestehenden Komorbiditäten ambulant operiert werden?
Abrasio: ein Eingriff, der üblicherweise in 5 – 10 Minuten durchgeführt wird. In diesem Fall
wird ein erfahrener ambulant tätiger Anästhesist trotz der Adipositas (BMI = 38) vermutlich
keinen Grund sehen, diese Operation nicht ambulant durchzuführen. Die Begleiterkrankungen
wie chronische Bronchitis, die prädiabetische Stoffwechsellage und auch die vor 2
Jahren erfolgte Stent-Implantation stellen keine Kontraindikationen für die ambulante
Durchführung dar. Solange der gynäkologische Operationstisch für das Gewicht zugelassen
ist, sollte der Eingriff aus Sicht des Autors auf jeden Fall ambulant erfolgen.
Verschluss einer Leistenhernie: Hier dürfte die Operationsdauer üblicherweise zwischen 20 und 45 Minuten liegen.
Neuere Operationstechniken (Netze) führen zu deutlich geringeren postoperativen Schmerzen,
als dies früher der Fall war. Auch hier werden sich die meisten ambulant tätigen Anästhesisten
wohl zu einer ambulanten Operation bekennen. Gegebenenfalls sollte postoperativ der
Blutzucker kontrolliert werden, eine Oberkörperhochlagerung postoperativ erleichtert
die Atmung. Auf die Gabe atemdepressiv wirkender Schmerzmedikamente kann in der Regel
verzichtet werden.
Fallbeispiel
Ambulante OP fraglich
Wie sieht die Sachlage aus, wenn bei unserer Patientin eine kosmetische Bauchdeckenstraffung durchgeführt werden soll? In diesem Fall legen die Komorbiditäten einen stationären
Eingriff nahe, wenn man
-
eine Operationsdauer von 2 – 3 Stunden unterstellt (die je nach Befund und Operateur
auch deutlich länger sein kann),
-
eine gering erhöhte Blutungsneigung aufgrund der Einnahme von ASS (Z. n. Koronarstent)
annimmt und
-
die chronische Bronchitis mit ins Kalkül zieht.
In der Praxis werden sich auch hier viele Anästhesisten für die Möglichkeit der ambulanten
Durchführung aussprechen, wobei die vorhandene Infrastruktur ein entscheidendes Kriterium
darstellt. Die Fragen, die es zu beantworten gilt, lauten:
-
Kann man sich auf die Einschätzungen des Operateurs verlassen?
-
Macht der Patient – unabhängig von den Untersuchungsbefunden – einen stabilen Eindruck?
-
Ist der Patient für diesen ambulanten Eingriff motivierbar (wurde in unserem Fall
vorausgesetzt)?
-
Kann der Patient postoperativ länger überwacht werden?
-
Kann man den Patienten ggf. in der Einrichtung übernachten lassen?
-
Ist ein Krankenhaus in erreichbarer Nähe?
-
Ist ggf. postoperativ eine CPAP-Beatmungsmaske vorhanden?
Merke
Ein abendlicher Anruf des Operateurs oder Anästhesisten beim Patienten sollte Routine
sein, ebenso die Mitgabe einer Notfalltelefonnummer, unter der einer der beteiligten
Ärzte nachts erreichbar ist.
An den Beispielen („Ambulante OP möglich“ und „Ambulante OP fraglich“) sollte deutlich
werden, dass die Entscheidung ambulant oder stationär nicht von 1 oder 2 Faktoren
abhängt. Wie immer bestimmt die Erfahrung von Operateur und Anästhesist die Grenzen
der ambulanten Möglichkeiten.
Ökonomische Grenzen und Möglichkeiten
Betriebswirtschaftliche Überlegungen
Die Honorare für niedergelassene Ärzte werden über die Kassenärztlichen Vereinigungen
grundsätzlich nach Maßgabe des EBM ausgeschüttet. Viele der Leistungen, die am Patienten
vollbracht werden, sind dabei budgetiert, teils auch unterfinanziert. Das ambulante
Operieren ist dabei einer der Bereiche, die nicht budgetiert sind und über die Kassenärztlichen
Vereinigungen den Kostenträgern direkt in Rechnung gestellt werden. Aufgrund dieser
Struktur ist das ambulante Operieren eines der wenigen Gebiete, auf denen der Vertragsarzt
zusätzliches Honorar generieren kann. Selbstverständlich gilt das zuvor Gesagte auch
für Krankenhäuser, wobei bei diesen aus Sicht der Autoren weniger das pekuniäre Interesse
im Vordergrund steht. Hier geht es eher darum, dass über ambulante Operationen der
Weg des Patienten hin zur eigenen Einrichtung gebahnt werden soll. Beide Beweggründe
beinhalten einen „Moral Hazard“, d. h. Fehlanreize für die Indikationsstellung.
Beide – sowohl Krankenhaus als auch niedergelassener Vertragsarzt – müssen langfristig
Gewinne machen, sonst werden sie vom Markt verschwinden. An dieser Stelle sei jedoch
darauf hingewiesen, dass der Gewinnbegriff des Krankenhauses sich deutlich von dem
des niedergelassenen Arztes unterscheidet: Beim Krankenhaus werden die Gewinne nach
Abzug der Lohnkosten ausgewiesen – beim niedergelassenen Vertragsarzt müssten aus
seinem Gewinn noch der Unternehmerlohn und Sozialabgaben in Abzug gebracht werden,
um eine Vergleichbarkeit herzustellen.
Einerseits werden die Bestimmungen hinsichtlich Hygiene, Zertifizierung, Arbeitsschutz,
Patientenschutz usw. immer restriktiver, anderseits ist die jährliche Anpassung der
Vergütung nach EBM oder GOÄ nur gering. Dadurch wird die Gewinnmarge in allen Bereichen
zunehmend geringer. Eine Steigerung des Gewinns ist somit nur über eine Steigerung
der Fallzahlen beim ambulanten Operieren darstellbar oder durch das – nicht gewollte
und ggf. ungesetzliche – Absenken von Standards. Beide Vorgehensweisen bergen Risiken
in sich und sind nicht gewollt. Ein Absenken von Standards darf auf keinen Fall erfolgen,
um das Patientenrisiko nicht zu erhöhen. Eine Zunahme ambulanter Operationsfälle ist
erwünscht, jedoch eher durch Verlagerung von stationären Eingriffen in den ambulanten
Bereich als durch eine Erhöhung der Gesamtfallzahl.
Volkswirtschaftliche Überlegungen
Die 2010 in Bayern durchgeführte Oberender-Studie hat gezeigt: Im ambulanten Operieren
steckt großes volkswirtschaftliches Potenzial. Aus verschiedenen Fachbereichen und
nur für einige wenige Operationen wurde der Erlös aus Eingriffen verglichen – einmal
berechnet als stationärer Eingriff nach dem DRG-System, zum anderen berechnet nach
EBM und § 115b SGB V. Je nach Szenario wurden Einsparpotenziale von 25 bis 515 Mio.
Euro errechnet [25].
Amerikanische Untersuchungen zeigen, dass durch Multiplikatoreffekte auch die Region,
in der sich die ambulante Operationseinrichtung befindet, profitiert. Die Nachfrage
durch die ambulante Operationseinheit führt zu höheren Gewinnen lokaler Zulieferer
und somit mittelbar zu höheren Steuereinnahmen [26].
Merke
Nosokomiale Infektionen lassen sich vermutlich niemals ganz vermeiden. Auf dem Feld
der ambulanten Chirurgie sind sie jedoch extrem selten.
In Deutschland erkranken jährlich zwischen 400 000 und 600 000 Menschen an einer nosokomialen
Infektion und 10 000 bis 15 000 Patienten versterben daran [27]. Eine Hochrechnung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e. V. geht
sogar von 800 000 bis 1,2 Mio. nosokomialen Infektionen und 20 000 bis 30 000 Todesfällen
pro Jahr in Deutschland aus [28]. Das bedeutet insgesamt einen großen volkswirtschaftlichen Schaden durch Krankheitstage,
Krankentagegeld und letztlich Berufsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang verwundert
es, dass das ambulante Operieren nicht flächendeckend besser finanziert ist. Denn
nicht das Operieren im Grenzkostenbereich (also zu einer Vergütung, die nur noch die
variablen Kosten deckt) sollte das volkswirtschaftliche Ziel sein – sondern vielmehr
ein Arbeiten mit Gewinnen, die Neuinvestitionen ermöglichen.