Ernährung & Medizin 2016; 31(01): 13-16
DOI: 10.1055/s-0042-101833
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Haug Verlag in Georg Thieme Verlag KG Stuttgart

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Nährwertangaben und Allergenkennzeichnung

Susanne Koch
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Publikationsdatum:
16. März 2016 (online)

30–40 % der Deutschen, so eine repräsentative Umfrage des Warenprüfkonzerns SGS [1], sind mindestens manchmal unentschlossen oder unsicher beim Lebensmittelkauf, weil die Angaben auf der Verpackung nur schwer zu verstehen sind ( Abb. [ 1 ]).

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Abb. 1 Die EU möchte den Verbraucher besser informieren – das erfordert neue Regeln für die Kennzeichnung. (© iStockphoto)

Zahlreiche Details der Verpackungsangaben sind aber eindeutig geregelt und die Unsicherheit ist oft unnötig. Seit 13.12.2014 gilt die EU-Verordnung 1169/2011 [[2]] zur Information der Verbraucher über Lebensmittel. Dort werden u. a. geregelt:

 
  • Literatur und Anmerkungen

  • 1 SGS-Verbraucherstudie 2014 „Vertrauen und Skepsis: Was leitet die Deutschen beim Lebensmitteleinkauf?“.
  • 2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV).
  • 3 LMIV, Anhang V.
  • 4 LMIV, Art. 44 Abs. 1b.
  • 5 LMIV, Art. 30 Abs. 5.
  • 6 Zuberbier T, Edenharter G, Worm M et al. Prevalence of adverse reactions to food in Germany – a population study. Allergy 2004; 59: 338-345
  • 7 Körner U. Glutensensitivität. Ernährungs Umschau 2013; 60: M519-523
  • 8 Im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der LMIV; aufgrund der verschiedenen Fallkonstellationen muss lt. ALS jede Einrichtung (z. B. Kita, Pflegeeinrichtung) nach ihren individuellen Gegebenheiten betrachtet werden, wenn „privat“ gekocht wird.
  • 9 Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV).
  • 10 Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS). Stellungnahme Nr. 2015/16: Allergenhinweis auf glutenhaltiges Getreide oder auf Schalenfrüchte. Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2015; 10: 397-406 http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/ALS_ALTS/ALS-Stellungnahmen_105.Sitzung_2015.pdf;jsessionid=0B6519AA0415ABF0C4469CD41710B04A.2_cid332?__blob=publicationFile&v=3 Abruf 22.1.2016
  • 11 In der Schweiz gibt es gesetzliche Grenzwerte für die durch Kreuzkontamination enthaltenen Allergene: liegt man darüber, muss das Allergen deklariert werden, LKV Artikel 8 Abs. 3