Fortschr Neurol Psychiatr 2016; 84(01): 50
DOI: 10.1055/s-0042-100407
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19 February 2016 (online)

Die Autoren danken Professor Grobe für seine ergänzenden Ausführungen in seinem Leserbrief, die in völliger Übereinstimmung mit der Position der Autoren sind. Die ICD-Ziffer 43.8 stellt einen „Sammeltopf“ von unspezifischen Reaktionen auf Belastungen dar. In der Tat kann man hier „subsyndromale“ Ausprägungen posttraumatischer Reaktionen verschlüsseln, ohne dass hierdurch solchen Reaktionen die Signifikanz einer eigenständigen diagnostischen Entität zukommt. Das wiederum bedeutet, dass sich gutachtliche Erörterungen zur Kausalität bei solchen unspezifischen Reaktionen – ähnlich wie bei den Anpassungsstörungen und eben völlig anders als bei der posttraumatischen Belastungsstörung – viel stärker mit konkurrierenden Kausalitätsfaktoren auseinandersetzen müssen. In der Regel gelingt bei solchen unspezifischen Reaktionen dann auch nicht der Nachweis, dass das Trauma bzw. die Belastung als wesentliche Bedingung anzuerkennen ist.

Zutreffend ist auch der Hinweis von Prof. Grobe, dass bei länger anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörungen immer an eine Änderung bzw. Verschiebung der wirksamen Kausalitätsfaktoren im Laufe der Zeit zu denken ist. Deshalb sollte bei der Diagnose einer PTBS in einem Gutachten immer auch eine Nachbegutachtung z. B. nach etwa ein bis zwei Jahren empfohlen werden, wenn in den Beweisfragen nicht explizit danach gefragt wird. Allerdings wird bei der Diagnose einer PTBS – sofern diese im Erstgutachten korrekt gestellt und begründet wurde – der Nachweis einer Verschiebung der Wesensgrundlage kaum gelingen, wenn sich die PTBS-Symptomatik in klassischer Weise weiter nachweisen lässt. Dies unterstreicht noch einmal die Bedeutung einer exakten und an den geltenden Kriterien ausgerichteten Diagnose der PTBS insbesondere im ersten Gutachten.