Seit April 2014 können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Bewohner von Pflegeeinrichtungen
vor Ort systematisch betreuen. Voraussetzung ist, dass sie mit der entsprechenden
Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag geschlossen haben. Ermöglicht wird das
durch die Rahmenvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und KZBV auf Basis von §119b
SGB V, eingeführt durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Die KZVen stellen
Muster-Kooperationsverträge zur Verfügung. Diese gewährleisten frühzeitige Untersuchung,
Koordination der Behandlung, Kooperationsgespräche mit Einrichtungsleitung, Apothekern
und anderen Berufsgruppen im Hinblick auf Mundgesundheitsförderung sowie Konsile mit
Ärzten zur Xerostomie. Nur Vertragszahnärzte mit Kooperationsvertrag können die gleichzeitig
eingeführten neuen Leistungen nach BEMA-Nr. 172 abrechnen. Unter diesen sind auch
Präventionsleistungen: Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheits-Pflegeplan einschließlich
Dokumentation anhand eines neuen Formblatts, Anleitung des Pflegepersonals. Das Formblatt
bietet eine Informationsplattform für Bewohner, Angehörige und Pflegepersonen.
Die KZBV informierte Mitte 2016 über bereits 3.000 Kooperationsverträge, was etwa
einem Viertel der Pflegeeinrichtungen entspricht. 2015 erfolgten ca. 260.000 Besuche
von Bewohnern in Pflegeheimen mit und weitere ca. 140.000 ohne Kooperationsvertrag.
Berichte von Zahnärzten weisen darauf hin, dass, wenn Einrichtungen Bereitschaft zum
Abschluss von Kooperationsverträgen zeigen, die Zusammenarbeit konstruktiv und problemlos
verläuft. Wechsel bei Trägern oder Pflegedienstleitung führt dagegen zur Zurückhaltung.
Pflegeeinrichtungen „werben“ in ihren Einrichtungskonzepten oder Qualitätsberichten
bisher nur vereinzelt mit der koordinierten und kooperativen zahnärztlichen Betreuung.