Zentralbl Chir 2014; 139(06): 576-578
DOI: 10.1055/s-0034-1398700
Rechtliches - Urteile und Hintergründe
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Patientienaufklärung – Ja, aber – Einwilligung mit Einschränkung

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Publikationsdatum:
22. Dezember 2014 (online)

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Kernaussagen

Die Einwilligung in einen Eingriff gilt ganz oder gar nicht. Wenn der Patient bestimmte Risiken nicht mehr in Kauf nehmen möchte, kann er diese daher nicht selektiv ablehnen, sondern nur die gesamte Operation.

Der behandelnde Arzt und der Krankenhausträger dürfen beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag davon ausgehen, dass die erklärte Einwilligung des – gesetzlich versicherten – Patienten für alle im Krankenhaus angestellten Ärzte gilt, sofern der Patient nicht ausdrücklich und eindeutig erklärt, dass seine Einwilligung auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist.

Hat der Patient die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig auf die Behandlung durch einen Arzt zum Ausdruck gebracht, ist die Behandlung durch einen anderen Arzt zu unterlassen. Der Patient sollte aber seine Beschränkung aus Dokumentationszwecken schriftlich erklären.

Wünscht ein gesetzlich Versicherter bei Krankenhausbehandlung ein Arztwahlrecht, muss er einen entsprechenden Zusatzvertrag schließen.

Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in Lege Artis 2014; 4: 76–79.