Aktuelle Kardiologie 2015; 4(02): 121-123
DOI: 10.1055/s-0034-1369756
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Praxisrecht – Nach der BGH-Honorararztentscheidung – Rechtliche Analyse praxisnaher Kooperationsvarianten und mögliche Lösungsansätze

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Publication Date:
14 April 2015 (online)

1. Ausgangslage

Mit Urteil vom 16.10.2014 [Az. III ZR 85/14] hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die vertragliche Vereinbarung sog. Wahlleistungen, die durch Honorarärzte im Rahmen der Versorgung stationärer Patienten des Krankenhauses erbracht werden, nichtig ist [siehe hierzu ausführlich: Aktuel Kardiol 2015; 4: 51–53].

Die Thematik ist von erheblicher wirtschaftlicher Brisanz, denn die Abrechnung „wahlärztlicher Leistungen“ gemäß § 17 KHEntgG ermöglicht lukrative Zusatzeinnahmen auf GOÄ-Basis, die zwar angestellten und beamteten Krankenhausärzten nach wie vor offen stehen, jedoch auf Honorarbasis tätigen Vertragsärzten seit dem 16.10.2014 (vorbehaltlich der unter 3. empfohlenen Vorgehensweise) verschlossen sind. Für die Patienten hat dies zur Folge, dass sie sich nicht mehr uneingeschränkt durch vertragliche Vereinbarung bedingen können, durch den Arzt ihres Vertrauens behandelt werden zu können.

In der Praxis ist, wie der Beitrag im Einzelnen zunächst darstellen wird, die Abrechnung von Wahlleistungen durch Honorarkooperationsärzte in unterschiedlichsten Fallvarianten weit verbreitet (siehe 2.). Es gilt hierbei diese Kooperationen rechtlich zu analysieren und den Vertragspartnern Lösungsansätze zu vermitteln (siehe 3.)