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DOI: 10.1055/s-0033-1348232
Ein Leben lang Chefarzt?
Publication History
Publication Date:
18 June 2013 (online)



Wider der landläufigen Meinung sind Chefärzte vor Kündigungen nicht sicher – dies belegen einige überraschende gerichtliche Entscheidungen der vergangenen Jahre. Ein Überblick.
Mit der Bestellung zum Direktor oder Leiter einer klinischen Abteilung eines Universitätsklinikums oder eines Krankenhauses haben leitende Ärztinnen und Ärzte in aller Regel den Zenit ihrer beruflichen Karriere erreicht. Sie gehören damit zugleich zu einer Berufsgruppe von Führungspersönlichkeiten, die nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer derzeit etwa 10.000 Ärztinnen und Ärzte in Deutschland umfasst. Unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Fachgebiete ist der Markt für potenzielle Bewerber allerdings weitaus geringer, da es in manchen (kleinen) Fächern nur wenige freie oder frei werdende Positionen gibt.
Man könnte also meinen, dass Chefärzte mit Erreichen ihrer jeweiligen Führungsposition ein zwar verantwortungsvolles und in jeder Hinsicht arbeitsreiches, aber doch auch sicheres Tätigkeitsfeld und ein ebenso gutes berufliches Auskommen haben. Lange ist in Deutschland die Chefarztposition daher zu Recht auch als Lebens(zeit)stellung angesehen worden, was besonders darin zum Ausdruck kam, dass eine Kündigung des Chefarztes nach Ablauf der Probezeit seitens des Krankenhausträgers nur noch aus wichtigem Grund möglich war. Heute haben sich die Verhältnisse geändert. Das Thema Kündigung und die Sicherung des Arbeitsplatzes werden nun auch für Chefärzte mehr und mehr relevant:
In den vergangenen Wochen erfuhr ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt (LAG) aus dem Jahre 1989 neues Interesse. Obwohl die Entscheidung 23 Jahre alt ist, hat sie dennoch nichts an Aktualität und grundsätzlicher Bedeutung eingebüßt. Das Krankenhaus hatte einem Chefarzt wegen eines drastischen Belegungsrückgangs seiner Abteilung und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen gekündigt. Das LAG Frankfurt hatte die Kündigung zum damaligen Zeitpunkt eingedenk der vertraglich vereinbarten Regelungen für unwirksam erklärt. Ob diese Entscheidung nach den Maßgaben des Muster-Chefarztvertrages der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) auch heute noch so ergehen würde, darf man mit Fug und Recht bezweifeln.
Das nach wie vor große Interesse am Thema Chefarzt-Kündigung soll daher zum Anlass genommen werden, einen Überblick über die wichtigsten und zum Teil überraschenden gerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre zu geben und auf die praktische Relevanz hinzuweisen.