Klin Monbl Augenheilkd 2012; 229(08): 778-779
DOI: 10.1055/s-0032-1331306
Recht in der Praxis
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Urteil des BGH – Vertragsärzte fallen nicht unter die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches

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Publication Date:
19 December 2012 (online)

 

Der Große Senat für Strafsachen (GSSt) beim Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem lange erwarteten Beschluss vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) eine höchst umstrittene Frage verbindlich verneint: Weder der §299 noch §331 ff. StGB sind auf Vertragsärzte anwendbar, da Vertragsärzte weder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen noch Amtsträger sind. Damit können sie sich nicht – wenn sie z. B. Zuwendungen von Pharmaunternehmern entgegennehmen – aufgrund von Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftlichen Verkehr oder sogar Korruption strafbar machen.