1 Zuzahlungsbefreiung liegt nicht vor
Ist auf der Verordnung irrtümlich „Gebühr frei“ angekreuzt, weigert sich die Krankenkasse
zu Recht, den Gesamtbetrag inklusive Zuzahlung zu leisten. Um eine Absetzung zu vermeiden,
lässt man sich am besten immer den Befreiungsausweis vom Patienten zeigen und macht
eine Kopie für die Patientenakte.
2 Fristen für Beginn und Unterbrechung nicht eingehalten
Die Frist für den Behandlungsbeginn und für Unterbrechungen liegt immer bei 14 Tagen.
Alle Rahmenverträge sehen in der Ergotherapie vor, dass in begründeten Ausnahmefällen
der Behandlungsbeginn nach Rücksprache mit dem Arzt später erfolgen kann. Auch längere
Unterbrechungen sind möglich. In beiden Fällen sollte man unbedingt daran denken,
dies auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren, denn oft verweigern die Kassen
Nachbesserungen.
3 Begründung bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlt
Manche Krankenkassen verzichten auf die Genehmigung für eine Verordnung außerhalb
des Regelfalles, legen aber dennoch Wert auf eine Begründung durch den Arzt. Fehlt
diese, kann es zu Absetzungen kommen. Ist die „Verordnung außerhalb des Regelfalles“
angekreuzt, sollte man umgehend prüfen, ob auch eine Begründung unten links auf dem
Rezept angegeben ist.
4 Genehmigung bei Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlt
Das Einholen der Genehmigung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls kann in zwei
Fällen problematisch werden: erstens bei Hausbesuchspatienten, wenn die Verordnung
nicht in der Praxis vorgelegt wurde und die Therapeutin übersehen hat, dass eine Genehmigung
eingeholt werden muss. Zweitens bei „unbekannten“ Kassen wie einer Betriebskrankenkasse
oder der AOK eines anderen Bundeslandes. Die meisten Krankenkassen verzichten auf
das Genehmigungsverfahren, manch Allgemeine Ortskrankenkasse oder Betriebskrankenkasse
führt es aber durch. Daher sollte man sich im Zweifel vergewissern. Generell gibt
es ohne Genehmigung keine Vergütung - Ausnahmen sind sehr selten.
5 Indikationsschlüssel fehlt, ist unvollständig oder falsch
In der Ergotherapie besteht der Indikationsschlüssel lediglich aus der Diagnosegruppe.
Von den vier Feldern sind daher nur drei auszufüllen. Auch bei Folgeverordnungen gilt
es stets, Diagnose und Altersgruppe zu kontrollieren, zum Beispiel „ENI“ für „ZNS-Schädigungen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ oder „EN2“ für „ZNS-Schädigungen nach Vollendung
des 18. Lebensjahres“. Denn: Besonders ärgerlich ist eine Absetzung aufgrund eines
Fehlers beim Indikationsschlüssel, da er lediglich den Krankenkassen für statistische
Zwecke dient.
6 Diagnose, indikationsschlüssel und Maßnahme stimmen nicht überein
Der Indikationsschlüssel muss mit der Diagnose übereinstimmen. Hier hilft ein Blick
in den Heilmittelkatalog. Auch die verordnete Maßnahme muss zum Indikationsschlüssel
passen. Im Heilmittelkatalog steht in der rechten Spalte, welche Maßnahmen bei der
jeweiligen Diagnosegruppe verordnet werden können. Bei EN2 kann der Arzt zum Beispiel
zwischen allen vier Maßnahmen auswählen. Bei jeder Verordnung gilt es, auf die Details
zu achten - gerade bei Folgeverordnungen passiert es schnell, dass man einen Fehler
übersieht.
7 Klinikaufenthalt nicht beachtet
Wer für eine ambulante Behandlung einen Tag angibt, an dem auch ein Krankenhaus eine
stationäre Versorgung abrechnet, riskiert bei den Kassen den Verdacht auf „Abrechnungsbetrug“.
Passieren kann das, wenn man Termine „schiebt“ - die Konsequenz ist immer eine Absetzung
der Vergütung, meist auch eine Vertragsstrafe. Allerdings muss die Kasse die ambulante
Ergotherapie am Tag der Aufnahme oder Entlassung zahlen; in diesen Fällen sollte man
daher Widerspruch einlegen.
8 Rückseite falsch ausgefüllt
Die Rückseite einer Verordnung dient den Angaben der ergotherapeutischen Praxis -abgesehen
vom oberen Viertel, auf dem die Krankenkasse ihre Genehmigung erteilt oder ablehnt.
Schon in der Tabelle „Empfangsbestätigung“ warten einige Tücken: Bei „Datum“ ist stets
das tatsächliche Datum der Behandlung einzutragen. In die Spalte „Maßnahmen“ tragen
Ergotherapeuten die durchgeführte Maßnahme als Volltext ein, und zwar in jeder Zeile.
Pfiffige Praxen haben dafür Stempel. Die Heilmittelpositionsnummer allein reicht nicht
aus. Bei Hausbesuchen und thermischer Anwendung muss man auch diese Leistungen aufführen
und quittieren. Der Patient bzw. stellvertretend die Mutter, der Ehemann oder der
Pfleger unterschreibt dann am Tag der Therapie. Bei Unklarheiten sollte man erläutern,
wer unterschrieben hat.
Eine Änderung der Frequenz oder der Wechsel von einer Gruppen- zur Einzeltherapie
können Heilmittelerbringer selbst vornehmen. Sie notieren dies auf der Rückseite der
Verordnung unten links, ebenso wie den Hinweis, dass die notwendige Rücksprache mit
dem Arzt erfolgte. Dasselbe gilt für Unterbrechungen. Lediglich einen Grund zu nennen,
reicht nicht aus, man muss ihn auch mit Datum und Namenszeichen auf der Rückseite
versehen.
9 Hausbesuche falsch abgerechnet
Je nach Bundesland und Kassenart unterscheiden sich die Hausbesuchspauschalen enorm.
Klassischerweise rechnet man eine Behandlung im häuslichen Umfeld bzw. den ersten
Patienten in einer sozialen Einrichtung mit einer „großen“ Pauschale plus Kilometergeld
ab (Pos.-Nr. 59901). Die Vergütung dafür bewegt sich zwischen 7,50 Euro und 8,50 Euro
im Westen (im Osten zwischen 5,50 Euro und 5,90 Euro). Es gibt aber auch andere Varianten.
Praxisinhabern sei daher geraten, sich mit den jeweils geltenden Regelungen vertraut
zu machen - zum Beispiel anhand der Original-Preisvereinbarungen des DVE. Um die korrekte
Pauschale bei Behandlungen in sozialen Einrichtungen abzurechnen, hilft es, in der
Patientendokumentation zu notieren, ob der Patient der erste/einzige war oder ein
„weiterer“ (Pos.-Nr. 59901/59902).
10 Verordnungsmenge überschritten
In der Ergotherapie beträgt die Höchstverordnungsmenge im Regelfall zehn (Ausnahme:
sechs Verordnungen bei Indikationsschlüssel „SB4“). Im Zusammenhang mit Doppelbehandlungen
oder der Abrechnung einer „Beratung zur Integration ins häusliche oder soziale Umfeld“
ist Sorgfalt geboten: Eine Doppelbehandlung besteht immer aus zwei Einheiten (dann
wären fünf Termine möglich). Eine Beratungseinheit zählt mit -bei drei Einheiten Beratung
hätte man noch sieben Einheiten für die Therapie; Ausnahmen bilden die Ersatzkassen/LKK.
Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die Verordnungsmenge von der Frequenz
abhängig. Verordnet ein Arzt beispielsweise zweimal wöchentlich Ergotherapie, also
24 Einheiten für zwölf Wochen, ist es nicht erforderlich, die Verordnung in zwölf
Wochen abzuarbeiten; Unterbrechungen sind möglich und werden addiert.
Tipps des DVE
Immer wieder kursiert Abrechnungsbetrug durch Therapeuten in den Medien. Aus Sicht
der Krankenkassen liegt er vor ...
-
> ... bei nicht erbrachten Leistungen (bei abgesagten Terminen),
-
> ... bei nicht an diesem Tag erbrachten Leistungen (anderes Datum bei Terminschiebungen
eingetragen) oder
-
> ... bei nicht so erbrachten Leistungen (Gruppe erbracht und Einzelbehandlung abgerechnet;
30 Minuten behandelt und 45 Minuten abgerechnet).
Abrechnungsmanipulation fliegt auf, da die Kassen hin und wieder nicht nur die Verordnung
prüfen, sondern auch die therapeutische Leistung, zum Beispiel durch Patientenfragebögen.
Krankenkassen setzen voraus, dass Ergotherapeuten die Regeln kennen. Praxisinhaber
sollten also Heilmittel-Richtlinie (HMR) und Heilmittelkatalog sowie die für sie relevanten
Rahmenverträge mit allen Anlagen lesen.
Von Vorteil ist es, DVE-Mitglied zu sein. Als Vertragspartner der Krankenkassen kann
der Berufsverband beraten und sich auch bei den Kassen für einen kulanten Umgang mit
den Ergotherapiepraxen einsetzen. Das erspart viel Ärger und unterstützt die berufspolitische
Arbeit des Verbandes.
Was tun bei Rechnungskürzung?
Bewahren Sie Ruhe und prüfen Sie als Praxisinhaber, ob ein Fehler nicht wieder gutzumachen
ist. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, nervt die Kasse, bis er eine zufriedenstellende
Antwort hat. Praxen, die sich nicht alles gefallen lassen und sich auch bei kleineren
Beträgen wehren, haben mittelfristig Erfolg.
Es ist wichtig zu verstehen, wie eine Kasse „tickt“. Das setzt einen guten Draht zu
den Sachbearbeitern voraus. So kann man Verordnungen vorsortieren - mehrmalige Prüfvorgänge
sind nur bei kontrollier- und absetzungsfreudigen Kassen notwendig.
Einen guten Draht braucht man auch zu Arztpraxen. Hilfreich ist eine Kategorisierung:
„ist kooperativ“, „ist genervt, ändert aber“ und „hoffnungsloser Fall“. Konzentrieren
sollte man sich auf die genervten, aber hilfsbereiten Praxen. Ärzte, die sich gegen
die Korrektur von Verordnungen sperren, überlässt man den Kassen mit der Info, dass
die Verordnung vom Arzt so - falsch - gewollt ist.
Eine fehlende Kontrolle durch den Arbeitgeber ist riskant, da Mitarbeiter bei Abrechnungsfehlern
nicht selbst haften, sondern nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlern.
Praxisinhaber tun also gut daran, ein Prozedere für die Kontrolle von Verordnungen
und Abrechnungen zu entwickeln.