Seit Einführung des Kapitels 29 (Schmerztherapie) ist dort auch eine Position für die ultraschallgesteuerte diagnostische / therapeutische Intervention enthalten (29.2209). Auf den ersten Blick scheint diese deutlich mehr zu vergüten als die Pos. 39.3710 im Kapitel „Bildgebende Verfahren“. Bei näherer Betrachtung stellt sich aber rasch heraus, dass im Kapitel 39 auch die „AIP“ und die technische Grundleistung kumuliert werden kann, sodass letztlich die Differenz im Rappenbereich liegt. Hinzu kommt, dass die Position im Kapitel 29 in der Sparte „Schmerztherapie“ stattfindet, was sowohl bestimmte Einrichtungen wie auch den zugehörigen Fähigkeitsausweis bedingt.
Zum Thema „Vergütung von vergleichenden Untersuchungen der Gegenseite“ bei paarigen Extremitäten ist bei Redaktionsschluss nichts Neues zu erfahren.
Beat Dubs
Leiter Taskforce Tarmed SGUM / SSUM