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DOI: 10.1055/s-0032-1313807
Briefe an die Redaktion
Subject Editor:
Publication History
Publication Date:
11 May 2012 (online)
Zum Artikel „ Die ambulante Hilfsmittelversorgung “ (ergopraxis 4/12)
Toller Artikel mit kleinen Schwächen
Liebes ergopraxis-Team,
mit großem Interesse haben wir den Artikel von Ralf Lehnguth gelesen. Zur immer wieder
auftretenden problematischen Versorgung mit Pflegebetten haben wir folgende wichtige
Anmerkung zu machen: Im Intensiv-Workshop „Recht in der Hilfsmittelversorgung“ an
der Universität Witten/Herdecke ist uns die Abgrenzung der GKV zur Pflegekasse von
Dr. Ulrich Hambuchen nochmals dargestellt worden. Durch die Gesetzestextänderung des
§ 40 Abs. 5 im SGB XI fällt nun weg, dass die ungeklärten Zuständigkeiten, wie sie
bei Pflegehilfsmitteln vorkommen, nicht mehr auf dem Rücken der Klienten ausgetragen
werden können.
Der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der GKV (§33 SGB V - Hilfsmittel) oder Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI - Pflegehilfsmittel) besteht, entscheidet über die Bewilligung der (Pflege-)Hilfsmittel und holt sich bei Unzuständigkeit das Geld vom anderen Leistungsträger wieder. Hierbei ist wichtig, beim Antrag gleich mit dem SGB V bzw. XI zu argumentieren. Nach dem SGB V kann ein Pflegebett bei nicht vorhandener Pflegestufe durch die GKV bewilligt werden, wenn dem Bett eine therapeutische Funktion oder ein Behinderungsausgleich zukommt. In jedem Fall muss die Notwendigkeit gegeben sein.
Die Darstellung, dass für die Verordnung eines Pflegebettes die Pflegestufe 2 notwendig ist, ist falsch. Es reicht grundsätzlich die Stufe 1, und ggf. muss dann im Einzelfall entschieden werden. auch die Definitionen des Begriffs „Hilfsmittel“ im Zusammenhang mit dem Beispiel „Dosenöffner“ ist nicht ganz korrekt. Da, wie richtig festgestellt worden ist, das Hilfsmittelverzeichnis keine Positivliste ist, kann ein adaptierter Dosenöffner sehr wohl ein Hilfsmittel sein oder einen Hilfsmittelanteil haben. Etwa wenn Griffverdickungen hinzukommen. Es kommt bei der Hilfsmitteleigenschaft darauf an, mit welcher Intention der Hersteller ein Produkt auf den Markt bringt und dass die Modifikationen derart sind, dass ein Gesunder sich dieses Produkt nie so kaufen würde.
Irreführend ist auch die Aussage, dass ein Produkt die Hilfsmitteleigenschaft nur dann erwirbt, wenn ein Versicherter ein Produkt selbstständig in seiner häuslichen Umgebung anwenden kann. Man muss die Hilfsmitteleigenschaft eines Produktes - etwa eines Treppensteigegerätes - und die damit gegebenen Anspruchsvoraussetzungen - etwa gegen die GKV - unterscheiden. So kann das Treppensteigegerät, welches die GKV ablehnt, durchaus von der Sozialhilfe oder dem Rententräger finanziert werden.
Die Hilfsmittelversorgung ist auf den ersten Blick rechtlich verwirrend und komplex. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, da sich selbst die Kostenträger oft nicht an die geltenden Vorschriften halten und Ablehnungen falsch argumentieren. Ein großer Prozentsatz der Klagen geht zu ihren Ungunsten aus. Eine Möglichkeit, sich in dieses Thema einzuarbeiten, ist die Weiterbildung zum Hilfsmittelexperten an der Uni Witten/Herdecke (www.hilfsmittelexperte.de). Hier gibt es seit 2010 auch einen Arbeitskreis der nationalen Forschungs-AG zur Hilfsmittelversorgung, in der auch Ergotherapeuten mitwirken. Der Arbeitskreis setzt sich auf der Mikroebene mit dem individuellen Versorgungsprozess auseinander und stellt sich folgende Fragen: Kann man die Hilfsmittelversorgung durch optimierte Beratung oder bessere Ablaufplanung verbessern? Wie kann eine optimierte Beratung aussehen? Was kennzeichnet ein gutes Versorgungsergebnis und welchen Beitrag können Ergotherapeuten hierzu leisten? Interessenten können sich gerne an Anika Cordes wenden unter cordes@reha-gyhum.de.
Mit freundlichen Grüßen Anika Cordes aus Reeßum und Otto Inhester von der Universität Witten/Herdecke
Zur Buchempfehlung „ Der Augenjäger “ (ergopraxis 4/12)
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Geschmacklos
Sehr geehrte Frau Gritsch,
in der Aprilausgabe geben Sie eine Buchempfehlung, die erfrischenderweise mal nichts
mit Ergotherapie zu tun hat. Im Grunde ja eine sehr gute Idee. Nachdem ich Ihre Empfehlung
las, war mir übel - ich war enttäuscht und erbost!
Sie und die Redaktion empfehlen einen „Augenschmaus der besonderen Art“. Es handelt sich um einen Psychothriller, dessen Hauptfigur sich an Frauen vergeht und ihnen die Augen entstellt. Das empfinde ich als eine „Geschmacklosigkeit der besonderen Art“. In einer Zeitschrift, die den Anspruch hat, eine Fachzeitschrift für Ergotherapie zu sein, ist Ihre Buchempfehlung absolut deplatziert. Ich erwarte, dass Sie diesen Leserbrief abdrucken und sich entschuldigen.
Freundliche Grüße Albrecht Konrad aus Zürich, Schweiz
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrter Herr Konrad,
zunächst vielen Dank für Ihren Leserbrief! Schön, dass Sie uns zustimmen, dass Buchempfehlungen
nicht immer aus der Ergotherapie stammen müssen. In unserer Rubrik „Vier im Visier“
haben nicht nur alle ergopraxis-Leser, sondern auch wir Redaktionsmitglieder die Möglichkeit,
ein Buch vorzustellen, das sie/ uns besonders beeindruckt hat. Ganz egal, ob Krimi,
Sachbuch, Ratgeber oder Gedichtband.
Auch ich habe diese Gelegenheit wahrgenommen und den Psychothriller „Der Augenjäger“ vorgestellt. Ich habe das Buch „mit meinen Augen“ verschlungen - von der ersten bis zur letzten Zeile. Und es war ein ganz persönliches „Festmahl“ für mich. Ich bin einfach ein Fan dieser Literatur. Genau das habe ich zu Papier gebracht - und ich möchte alle Leser der ergopraxis dazu ermutigen, ebenfalls von ihren persönlichen Lese-Highlights zu berichten und unser Magazin damit zu bereichern.
Dass das Genre der Psychothriller nicht jedem gefällt, finde ich nicht schlimm. Die Geschmäcker sind nun mal verschieden. Das scheint auch meine zugegebenermaßen überspitzte Wortwahl zu bestätigen.
Simone Gritsch
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