ergopraxis 2011; 4(7/08): 39
DOI: 10.1055/s-0031-1284451
Profession & Perspektiven

Recht und Gesetz – Mutterschutz

Stefan Koch
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Publication Date:
15 July 2011 (online)

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Klienten vom Bett in den Rollstuhl umsetzen, mit Kindern in der Praxis toben, von einem Hausbesuch zum anderen hetzen - Ergotherapie kann körperlich ganz schön anstrengend sein. Und ist die Therapeutin schwanger, gilt es, sie und ihr noch ungeborenes Kind zu schützen.

Noch vor zwei Generationen war es selbstverständlich, dass schwangere Frauen bis zur Geburt gearbeitet haben und sich auch danach nicht lange schonen konnten. Seit 1952 ist das anders. Hier trat in Deutschland das Mutterschutzgesetz in Kraft. Es soll verhindern, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren oder dass ihnen finanzielle Nachteile entstehen.

Das „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“ (MuschG) regelt beispielsweise, wann ein Beschäftigungsverbot für eine werdende Mutter in Frage kommt und welche Leistungen ihr zustehen. Ergänzt wird es durch die „Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV). Sie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen seiner schwangeren Angestellten genau zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen („Internet“).

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Gefahren abwägen und abwenden

Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet mindestens acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die „verlorenen“ Tage an die Frist nach der Geburt angehängt. Dazu müssen werdende Mütter dem Arbeitgeber sowohl die Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin melden, sobald er ihnen bekannt ist. Auf den sechswöchigen Schutz vor der Geburt kann die Schwangere verzichten, nach der Geburt geht das nicht.

SCHUTZMASSNAHMEN

Davon sind werdende Mütter verschont

  • > gesundheitsgefährdende Stoffe, Kälte, Nässe, etc. bei der Arbeit

  • > mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde Lasten von mehr als 5 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben oder bewegen

  • > sich häufig strecken, beugen oder dauernd hocken bzw. sich gebückt halten

  • > nach dem fünften Schwangerschaftsmonat täglich über 4 Stunden ständig stehen

  • > zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten

  • > täglich über 8,5 Stunden arbeiten

  • > sonn- und feiertags arbeiten (ausgenommen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen)

Berufsbedingte Gefahren wie körperliche Überlastung muss der Arbeitgeber für Schwangere und Stillende feststellen und beseitigen („Internet“). Dazu hat er die Möglichkeit, den Arbeitsplatz umzugestalten oder auf besondere Schutzkleidung zu bestehen. Er kann seine Angestellte aber auch auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen und sie in Grippezeiten einer anderen Station zuweisen. In jedem Fall muss sie sich in den Pausen und falls erforderlich auch während der Arbeit ausruhen können. Ein Beschäftigungsverbot kommt erst dann in Betracht, wenn ein Umsetzen nicht möglich bzw. mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

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Finanziell abgesichert

Spricht ein Arzt ein Beschäftigungsverbot aus, muss er die Gefährdung konkret in einem Attest darstellen. Denn: Zweifelt der Arbeitgeber an der Richtigkeit, kann er eine Nachuntersuchung von einem anderen Arzt verlangen.

Während des Beschäftigungsverbotes hat die werdende Mutter einen Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen. Die Krankenkasse der Mitarbeiterin ersetzt dem Arbeitgeber jedoch diesen Aufwand.

Ihren Urlaubsanspruch kann die Angestellte im Anschluss an den Mutterschutz bzw. an die Elternzeit nehmen. Dafür erhält der Arbeitgeber keinen finanziellen Ausgleich. Zudem muss er sie für Vorsorgeuntersuchungen freistellen und darf ihr weder während der Schwangerschaft noch vier Monate nach der Entbindung kündigen.

INTERNET

Nützliche Links

Gefährdungsbeurteilung für werdende Mütter: http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/mutterschutz/Gefaehrdungsbeurteilung.pdf

Wie der Mutterschutz in Österreich und in der Schweiz geregelt ist, erfahren Sie im am Ende des Artikels unter „Mutterschutz in der Schweiz und in Österreich“.