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DOI: 10.1055/s-0031-1283816
© Karl F. Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG
Kostenübernahme von Rehabilitationssport
Publication History
Publication Date:
16 December 2011 (online)

Die Weigerungen zur Übernahme von Leistungen durch Krankenkassen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Aufgrund des Einspardrucks in den Sozialsystemen sind solche Weigerungen zwar verständlich, für die Betroffenen im Einzelfall jedoch höchst ärgerlich. Wir hatten 2009 bereits von der Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Funktionstraining berichtet. Damals hatte das Gericht entschieden, dass die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der jeweils gültigen Fassung keine unmittelbare zeitliche Beschränkung für die Dauer des Funktionstrainings begründen kann (BSG, Urteil vom 17.06.2008, B 1 KR 31 / 07 R).
Ende des letzten Jahres sind nun 2 Entscheidungen zum Rehabilitationssport ergangen, über die wir berichten möchten. Es handelt sich um Entscheidungen, die fast zeitgleich ergangen sind. Die eine Entscheidung wurde wiederum vom Bundessozialgericht (Urteil vom 02.11.2010, B 1 KR 8 / 10 R), die andere vom Sozialgericht Detmold (Urteil vom 24.11.2010, S 5 KR 172 / 09) erlassen. Dieses Mal betrafen die Entscheidungen die Kostenübernahme von Rehabilitationssport in Gruppen. Was hatten die Entscheidungen diesmal zum Inhalt?
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M. Beden
Rechtsanwälte
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