Rehabilitation (Stuttg) 2011; 50(2): 128-132
DOI: 10.1055/s-0031-1271699
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Stellungnahme zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder – Weiterentwicklung durch das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Position on Early Identification and Early Intervention in Children with Disability or at Risk of Disability – Further Development by Social Code Book 9  Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. 
  • 1Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V., Heidelberg
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18 April 2011 (online)

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Der Paradigmenwechsel im Recht der Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen betrifft auch Früherkennung und Frühförderung

Der Gesetzgeber hat die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder mit Inkrafttreten des SGB IX anstelle der bisher hierfür angewandten trägerspezifischen Rechtsvorschriften (der Sozialhilfe bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung) im trägerübergreifenden Rehabilitations- und Teilhaberecht des SGB IX zusammengefasst sowie ab 1.7.2001 neu geregelt. Diese Leistungen wurden dort bindend für die beteiligten Rehabilitationsträger zu einer Komplexleistung zusammengeführt und so ausgestaltet, dass sie nun eindeutig der medizinischen Rehabilitation zugeordnet sind und zugleich auch die heilpädagogischen Leistungen der Frühförderung – als Bestandteil von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – damit verbunden werden (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 30, 56 Abs. 2 SGB IX). Diese Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung als Teilhabe-Komplexleistung entspricht dem allgemeinen Paradigmenwechsel für das Handeln aller Verantwortlichen im Leistungsgeschehen für Menschen mit Behinderungen oder Behinderungsrisiken. Dadurch wollte der Gesetzgeber erreichen,[1] dass

die Förderung der ganzheitlichen persönlichen Entwicklung von betroffenen Kindern und ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die über bloße Krankenbehandlung hinaus geht, verbindliches Ziel wird, um die möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX), Schnittstellenprobleme im gegliederten Sozialleistungssystem gelöst werden, weil die unverändert für heilpädagogische Leistungen verantwortlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe ihre gesamten heilpädagogischen Leistungen nicht mehr als Träger der Fürsorge, sondern als zuständige Träger für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbringen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX; § 56 SGB IX). Heilpädagogische Förderung gemäß § 56 Abs. 2 SGB IX ist demnach im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach § 30 SGB IX (Leistungen „wie aus einer Hand”) zu erbringen und nicht mehr als isolierte Leistung der Eingliederungshilfe (§ 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz [BSHG] war daher ersatzlos gestrichen worden),2 im Rahmen der medizinischen Rehabilitation alle erforderlichen ärztlichen und nichtärztlichen Therapiemethoden der Früherkennung und Frühförderung einschließlich der Beratung von Erziehungsberechtigten zu einer Leistung verbunden werden – um so die zuvor bestehenden Streitigkeiten, ob nichtärztliche Methoden im Rahmen der Frühförderung, ggf. auch indirekt, überhaupt Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein können, unwiderruflich zu beenden, sich Gegenstand, Umfang und Ausführung der Früherkennung und Frühförderung nicht mehr auf eine ärztliche Verordnung nach dem SGB V, sondern gemäß SGB IX vielmehr auf die Feststellung und schriftliche Niederlegung des individuellen funktionsbezogenen Leistungsbedarfs je nach Art und Ausprägung der Teilhabe-Beeinträchtigungen im Sinn der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO stützt (§ 10 SGB IX – als eigene Aufgabe der Rehabilitationsträger),3 das Netz interdisziplinärer Frühförderstellen ausgebaut wird, das Verwaltungsverfahren für Zugangsregeln, Bedarfsfeststellung und Ausführung der Früherkennung und Frühförderung sich ausschließlich nach den Bestimmungen des SGB IX richtet, die Verantwortung für Gegenstand, Umfang und Ausführung der Früherkennung und Frühförderung nicht mehr Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung in der Regie der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ist, sondern auf Grundlage des SGB IX allein bei den Rehabilitationsträgern liegt, die dazu untereinander Gemeinsame Empfehlungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 SGB IX) und entsprechend mit den Leistungserbringern Versorgungsverträge nach § 21 SGB IX zu vereinbaren haben.

1 Vgl. Fuchs H. Vernetzung und Integration im Gesundheitswesen am Beispiel der medizinischen Rehabilitation, Kapitel 4.7. Sankt Augustin: Asgard; 2008.

2 Heilpädagogische Leistungen und andere Leistungen der pädagogischen Rehabilitation können außerhalb der Komplexleistung Frühförderung aber auch weiterhin ergänzend als Einzelleistungen zur Teilhabe, z. B. neben der kassenärztlichen Versorgung, erbracht werden (§ 56 Abs. 1 SGB IX).

3 Förder- und Behandlungspläne sind hier im Licht des SGB IX nicht nur Basis für die Durchführung der Therapie, sondern primär die Feststellung des individuellen, funktionsbezogenen Leistungsbedarfs nach § 10 SGB IX und können damit auch Sachverständigengutachten i. S. v. § 14 Abs. 5 SGB IX sein; ihre Erstellung verursacht also Verwaltungsaufwand beim Rehabilitationsträger (und ist nicht Bestandteil der Behandlungskosten).

4 Dass aber seit längerem für die Teilhabeleistungen des SGB IX und damit auch für die Früherkennung und Frühförderung insgesamt das Leistungserbringungsrecht des SGB IX maßgebend ist und man diese gesetzlichen Leistungen nach § 30 SGB IX – auch als ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes SPZ – nur dann mit Anspruch auf entsprechende Vergütung ausführen kann, wenn man (ggf. zusätzlich) über einen Versorgungsvertrag i. S. d. §§ 111 SGB V oder 21 SGB IX verfügt, wurde bisher nicht nachvollzogen und hat auch noch nicht zu aufsichtlichen Konsequenzen geführt.

5 Engel H, Pfeuffer F. Datenerhebung zu den Leistungs- und Vergütungsstrukturen in der Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Köln: Institut für Sozialforschung – ISG; 2008.

6 Diakonisches Werk der EKD, Deutscher Caritasverband (CV), Arbeiterwohlfahrt Bundesverband (AW), Der Paritätische Gesamtverband, Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

7 Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CPB), Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB), Bundesverband körper- und mehrfachbehinderter Menschen (BVKM), Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung (BLH), Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit (VaHS) und Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung (ViFF).

8 Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Komplexleistung „Interdisziplinäre Frühförderung“ vom 13.1.2009.

9 Schumacher N. Die Frühförderung ist ein Flickenteppich. Fachdienst der Lebenshilfe 2008; (3): 22 ff.; ähnlich Schumacher N. Die Komplexleistung ist noch vielerorts ein Wunschbild. Rechtsdienst der Lebenshilfe 2008; (3): 104 ff.

10 Klier R. Komplexleistung Frühförderung – Der mühsame Weg gemeinsamer Förderung. Ergotherapie und Rehabilitation 2009; 48 (6): 30 ff.

11 Interministerielles Rundschreiben BMAS/BMG vom 24.6.2009.

12 Modifizierung der Klassifikation ICF für Kinder und Jugendliche (Children and Youths), WHO, Genf.

13 Womit nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich die rehabilitations- und heilpädagogischen Förderzentren in der Praxis zu einem wichtigen Versorgungsbestandteil, auch mit ihrer Beteiligung/Mitwirkung an der Komplexleistung interdisziplinäre Frühförderung, entwickelt haben.

14 Sachverständigenfeststellungen zum Rehabilitationsbedarf im Rahmen von Förder- und Behandlungsplänen können im rechtlichen Sinn auch „Gutachten“ nach § 14 Abs. 5 Satz 2 SGB IX sein (vgl. Fußnote 3).

15 Nur die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung des SGB V zu erbringenden sozialpädiatrischen Leistungen (entweder durch niedergelassene Pädiater oder durch ein SPZ) sind weiterhin eine Angelegenheit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und des dortigen Vertragsrechts!

16 Unter Korridorleistungen versteht man erforderliche, aber dem einzelnen Frühförderfall/-kind nicht gesondert zuordenbare „Vorhalteleistungen“ inklusive bereitzustellender technischer Ressourcen.

17 Das bedeutet keineswegs, dass eine nach dem WHO-Diagnosenschlüssel ICD-10 genau beschriebene Gesundheitsstörung/Krankheit nicht der richtige erste Ausgangspunkt für eine Teilhabe-Bedarfsfeststellung ist – im Gegenteil!

18 Richtlinien des G-BA über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) vom 5.9.2009.

19 In der Sprache der BRK ist Habilitation allgemein die Rehabilitation von Menschen im Kindes- und Jugendalter.

20 In Verbindung mit § 91 SGB X.

21 § 30 SGB IX ist rechtlich kompliziert und sprachlich nicht leicht zu verstehen: Es existieren lange juristische Kommentare, die Inhalt und Bedeutung der Vorschrift klären sollen. Eine eindeutigere Sprache des Gesetzgebers würde bereits die Entwicklung der gewünschten Rechtsanwendung fördern.

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