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intensiv 2010; 18(5): 268-269
DOI: 10.1055/s-0030-1264131
DOI: 10.1055/s-0030-1264131
Recht
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Patientenverfügungen sind verbindlich und rechtfertigen bei eindeutiger Willensbekundung auch einen Behandlungsabbruch
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
31. August 2010 (online)

Zusammenfassung
Patientenverfügungen sind – u.a. nach eindeutigen Aussagen in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofes und entsprechenden Statements der Bundesärztekammer – verbindlich. Diese Verbindlichkeit wurde durch die §§ 1901a und 1901b BGB, wirksam ab 1.9.2009, bekräftigt. Neu ist insoweit eigentlich nur, dass eine Patientenverfügung schriftlich erstellt sein muss und hinsichtlich der wirksamen Erstellung lediglich auf die Volljährigkeit abstellt.
Werner Schell
URL: http://www.wernerschell.de
URL: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de